nd-aktuell.de / 03.06.2009 / Ratgeber / Seite 7

Gebührenpflicht für Internet-PC?

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Sie war von Anfang an umstritten und wird wohl erst vom Bundesverwaltungsgericht entschieden: die Rechtmäßigkeit der Rundfunkgebühr für Internet-PCs. Bisher haben die Verwaltungsgerichte sehr unterschiedlich geurteilt. Während die einen es als abwegig ansahen, dass ein Computer mit Internetanschluss etwa in einer Anwaltskanzlei zum Radiohören benutzt wird, beriefen sich die anderen auf den Wortlaut des Staatsvertrags. Danach ist die Gebühr fällig, wenn ein für den Radioempfang geeignetes Gerät »bereitgehalten« wird. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Besitzer es überhaupt dazu benutzen will.

Diese Position vertritt auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof. Er verurteilte kürzlich einen Rechtsanwalt zur Zahlung der Gebühr für einen Computer in seiner Kanzlei. Gleichzeitig eröffneten die Richter den Weg zu einer höchstrichterlichen Klärung der Frage, denn sie ließen die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig ausdrücklich zu.

Seit 2007 wird für Internet-PCs die Hörfunkgebühr von damals 5,52 Euro erhoben, die seit Anfang dieses Jahres 5,76 Euro beträgt. Ursprünglich war vorgesehen, die volle Fernsehgebühr von 17,98 Euro zu berechnen, nach Protesten einigte man sich auf die Hörfunkgebühr als Kompromiss. Die Bundesländer wollten damit die technische Entwicklung berücksichtigen, die seit längerem den TV- und Radioempfang per Computer ermöglicht. Zur Kasse werden aber nur diejenigen gebeten, die nicht schon für Fernseher oder Radio die Gebühr bezahlen.

Nach zahlreichen Klagen argumentierten die Richter gegensätzlich. Das Verwaltungsgericht Würzburg gab zu bedenken, dass mit dem PC ohne großen technischen Aufwand Rundfunksendungen empfangen werden können und auch Programme zum Aufzeichnen ohne weiteres kostenlos im Internet zu haben sind. Auch in einem Büro werde oft Radio gehört und wenn kein anderes Gerät da sei, liege es »nicht fern, den internetfähigen PC als einzige Quelle auch zum Radioempfang zu nutzen«. Also müsse die Gebühr bezahlt werden.

Ganz anders etwa das Wiesbadener Verwaltungsgericht. Ein »vernünftiger Durchschnittsbürger« werde unter einem Rundfunkempfangsgerät ein Radio oder Empfangsteil verstehen, das zumindest auch zum Zweck des Rundfunkempfangs angeschafft worden ist. Ein Radioempfang per Computer zu beruflichen Zwecken sei »eher fernliegend«.

Ähnlich sahen es die Kollegen in Münster. Internet-PC könnten wie andere multifunktionale Geräte unterschiedlich genutzt werden, »aber typischerweise (noch) nicht als Rundfunkempfangsgeräte«. Schließlich könne man Rundfunkprogramme auch mit Notebooks, UMTS-Handys und sogar mit internetfähigen Kühlschränken empfangen.