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Chef-Fete

Fiskus

  • Lesedauer: 1 Min.

Eine international tätige Unternehmensberater-Gesellschaft hatte für ihre Führungskräfte Fachtagungen angesetzt. Anschließend wurde ein wenig gefeiert, mit Musik und Künstlern. Die GmbH ging davon aus, dass die Veranstaltung eine steuerbegünstigte Betriebsveranstaltung war. Sie versteuerte den geldwerten Vorteil für die angestellten Führungskräfte pauschal mit einem Steuersatz von 25 Prozent. Da bekam sie aber Ärger mit dem Finanzamt. Die Beamten ermittelten die Lohnsteuer für das Führungskräfte-Treffen mit einem wesentlich höheren Steuersatz. Die Klage der GmbH gegen den Steuerbescheid scheiterte auch beim Bundesfinanzhof. Betriebsveranstaltungen förderten den Kontakt der Arbeitnehmer untereinander, also auch das Betriebsklima, stellten die Finanzrichter generell fest. Daher lägen sie im Interesse des Arbeitgebers und würden steuerlich begünstigt. Das gelte aber nur, wenn die Ausgaben des Arbeitgebers die Freigrenze von 150 Euro pro Person nicht überschritten, und eine Veranstaltung der gesamten Belegschaft offen stehe. Eine Veranstaltung, die nur Führungskräften vorbehalten sei – mit einem geschlossenen Teilnehmerkreis also –, stelle dagegen keine Betriebsveranstaltung dar.

Urteil des Bundesfinanzhofs vom 15. Januar 2009 - VI R 22/06

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