Verbotene »Eigenmacht«

Hausrecht

Im Zusammenhang mit den Rechtsbegriffen zum »Besitz« (nicht verwechseln mit »Eigentum«) gibt es im BGB den § 858 mit dem Titel »Verbotene Eigenmacht«.

Daraus ergibt sich aus mietrechtlicher Sicht, dass jemand verbotene Eigenmacht begeht, wenn er den Mieter ohne dessen Einverständnis im Besitz der Mietsache stört oder sie ihm entzieht. (Die Wohnung gilt rechtlich als Besitz, denn nach § 854 BGB wird der Besitz über eine Sache durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über sie erworben).

Der Besitzer, also der Mieter einer Wohnung, darf sich sogar nach § 859 BGB gegen verbotene Eigenmacht zur Wehr setzen. Dies gilt auch im Verhältnis zum Vermieter. Allerdings muss das Maß der angewendeten Gewalt in einem angemessenen Verhältnis zur Störung stehen. Demzufolge darf der Mieter jemanden, der ohne einen zu rechtfertigenden Grund die Wohnung betritt, aus der Wohnung verweisen (§ 862 Abs. 1 BGB). Wird das von dem Eindringling nicht b...


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