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Bundessozialgericht: Beim Elterngeld gibt's beim zweiten Kind nur den Basissatz

Soziales

  • Lesedauer: 3 Min.

Nach der Geburt eines zweiten Kindes müssen sich Eltern in bestimmten Fällen mit dem Mindestsatz von 300 Euro beim Elterngeld zufriedengeben. Nach einem kürzlich veröffentlichten Urteil des Bundessozialgerichts in Kassel verstößt es nicht gegen das Grundgesetz, nur die letzten zwölf Monate vor der Geburt als Berechnungsgrundlage für das zu zahlende Elterngeld zu nutzen – so wie es im Gesetz vorgeschrieben ist.

Geklagt hatten zwei Frauen, die zunächst gut verdient hatten und dann vor der Geburt ihres zweiten Kindes kaum noch Einkommen bezogen hatten. Deshalb waren sie entsprechend niedrig eingestuft worden. Die beiden Frauen forderten die letzten zwölf Monate ihrer Arbeit als Berechnungsgrundlage. Das habe das Amt zu Recht abgelehnt, urteilten die Richter in Kassel.

Die beiden Berlinerinnen hatten im Jahr 2004 jeweils einen Sohn zur Welt gebracht. Die eine Klägerin, eine Beamte, hatte nach der Geburt ohne Bezahlung drei Jahre Elternzeit genommen. Die andere Frau, Angestellte einer Autovermietung, war ebenfalls in Elternzeit gegangen. Als sie jeweils ein zweites Kind bekamen, gestanden die Behörden ihnen nur den Basissatz beim Elterngeld in Höhe von 300 Euro zu. Dagegen klagten die Frauen, weil ihr übliches Einkommen ja viel höher liege. Das Land Berlin verwies aber auf den Gesetzestext: Berechnungsgrundlage seien die zwölf Monate vor der Geburt. Das Bundessozialgericht bestätigte das jetzt. (Az.: B 10 EG 1/08 R und B 10 EG 2/08 R).

Familienministerin Ursula von der Leyen strebt noch im Herbst eine Reform des Elterngeldes an. Wer nach der Geburt seine volle Stelle auf halbtags reduziert, könnte dann den Elterngeldsatz von maximal 900 Euro doppelt so lange bekommen wie bisher, so ein Ministeriumssprecher.

Derzeit erhält ein Elternteil ein Jahr lang Elterngeld, wenn er oder sie sich in dieser Zeit um das Neugeborene kümmert. Wenn auch der Partner das Kind mindestens zwei Monate lang betreut, wird das Elterngeld insgesamt 14 Monate gezahlt. 67 Prozent des wegfallenden Nettoeinkommens werden ersetzt, mindestens 300 und maximal 1800 Euro.

Das geplante Teilelterngeld soll Teilzeitarbeit während des Elterngeldbezugs attraktiver machen. Schon bislang konnten Frauen und Männer parallel bis zu 30 Wochenstunden arbeiten. Sie bekamen zum Ausgleich für ihre Einkommenseinbuße ein geringes Elterngeld, das aber deshalb nicht länger gezahlt wurde. Vielmehr wurde mit jeder Zahlung ein Monatsanspruch verbraucht. Das soll sich künftig ändern. Wer höchstens die Hälfte des Elterngelds in Anspruch nimmt, das ihm bei vollem Einkommensausfall zustünde, soll dafür dann nur noch einen halben statt einen ganzen Monatsanspruch verbrauchen – so verlängert sich die Gesamtbezugsdauer auf bis zu 28 Monate.

Paare können sich zwar auch bisher schon entscheiden, sich ihr Elterngeld in 28 Monaten auszahlen zu lassen. Dabei wird aber das »reguläre« Elterngeld für 14 Monate berechnet und dann sozusagen in halben Portionen ausgezahlt. Viele in Teilzeit arbeitende Eltern würde das nun geplante Teilelterngeld besser stellen.

Bei einer Frau, die vor der Geburt 2000 Euro netto verdient hat, sieht es bisher folgendermaßen aus: Bleibt sie vorübergehend ganz zu Hause, bekommt sie in dieser Zeit 67 Prozent von 2000 Euro, also 1340 Euro Elterngeld. Verdient sie nach der Geburt noch ein halbes Gehalt, stehen ihr 67 Prozent der damit weggefallenen 1000 Euro – also 670 Euro – als Elterngeld zu. Das bleibt auch künftig so. Bislang verbraucht die Frau damit aber mit jeder Zahlung einen vollen Monatsanspruch – sie bekommt also das Elterngeld trotz Teilzeitarbeit nur für die reguläre Dauer. Sie kann auch den Auszahlungszeitraum verdoppeln, bekommt dann aber nach der jetzigen Regelung nur 335 Euro pro Monat. Mit dem neuen Teilelterngeld bekäme sie künftig bei einem Nettoverdienst von 1000 Euro die 670 Euro Elterngeld für den doppelten Zeitraum.

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