Zu kleine Fenster?

Handwerker

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Ein Bauherr beauftragte einen Handwerker mit dem Einbau neuer Fenster und Rollläden in einem Bauprojekt. Der Fensterbauer hat die Öffnungen wohl nicht genau gemessen – und beschaffte zu kleine Fenster. Dem Auftraggeber schlug er vor, sie mit Aufdopplungsprofilen zu versehen, um sie »passend zu machen«. Darauf ließ sich der Bauherr jedoch nicht ein. Nun kündigte der Handwerker den Vertrag: Neue Fenster zu besorgen, wäre ein herber finanzieller Verlust. Diese Forderung stehe in krassem Missverhältnis zu dem geringen Nachteil, den der Auftraggeber durch die Profile in Kauf nehmen müsste. Der Fensterbauer forderte Werklohn in Höhe seines bisherigen Aufwands. Während das Landgericht den Bauherrn zur Zahlung verurteilte, wies das Oberlandesgericht Celle die Klage ab.

Völlig zu Recht habe der Auftraggeber eine mangelhafte Leistung, nämlich den Einbau zu kleiner Fenster, abgelehnt, so das OLG. Wenn der Fensterbauer dann wegen unverhältnismäßiger Forderungen des Auftraggebers kündige und deshalb die vereinbarte Leistung, Einbau von Fenstern, unterbleibe, sei dies rechtens. Damit entfalle aber sein Anspruch auf Werklohn.

OLG Celle vom 27. November 2008, Az. 6 U 102/08

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