Hilfe

Unfallkasse

  • Lesedauer: 2 Min.

Der damals 14 Jahre alte Unglücksrabe hatte auf einem Kinderspielplatz einem fünfjährigen Mädchen geholfen. Das Kind war auf das angrenzende Betriebsgelände eines Energieversorgers geraten und kam über den dazwischen liegenden Metallzaun nicht mehr auf den höher gelegenen Spielplatz zurück. Nun stand die Kleine laut weinend hinter dem Zaun. Der Jugendliche kletterte darüber und bugsierte sie über den Zaun zurück zur Mutter.

Als er selbst zurückkletterte, blieb er unglücklich mit der Hand hängen. Dabei verletzte sich der 14-Jährige so schwer, dass ihm Ärzte im Krankenhaus den rechten Mittelfinger amputieren mussten. Da der Junge als »Nothelfer« eingesprungen sei, um Gefahren für das Kind abzuwenden, müsse die gesetzliche Unfallversicherung die Behandlungskosten übernehmen, argumentierte sein Anwalt.

Auch das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen bejahte den Versicherungsschutz.

Wer auf einem Spielplatz in Absprache mit der Mutter einem Kind helfe, sei bei einem Unfall zu behandeln wie ein versicherter Arbeitnehmer. Der Einsatz des Jugendlichen sei weit hinausgegangen über (unversicherte) kurze Hilfsaktionen, wie zum Beispiel ein Kind nach einem Sprung aufzufangen oder ein Kleinkind nach einem Sturz zu trösten.

Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles Revision gegen das Urteil zugelassen.

Urteil d. Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 27. Januar 2009 - L 15 U 37/08

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