nd-aktuell.de / 17.06.2009 / Ratgeber / Seite 7

Tierhalter: Im Gelände darf der Hund nicht frei herumlaufen

Urteil

Täglich ging der Rentner mit seiner Hündin R. spazieren, oft einen Fluss entlang. Der Jagdhund war ein Rhodesian Ridgeback. Diese Hunderasse stammt aus dem südlichen Afrika und wurde bereits von früheren Kolonialherren für die Großwildjagd eingesetzt.

Schon öfter war der Hundehalter mit Joggern aneinandergeraten, die sich von der frei laufenden Hündin bedroht sahen. Doch das »Interesse« des Hundes galt wohl eher Hasen und Vögeln, welche die Hündin ausdauernd verfolgte, sobald sie auftauchten.

Eines Tages wurde der ausgeprägte Jagdinstinkt dieser Hunderasse einem Mutterreh zum Verhängnis, das mit einem vier Monate alten Rehkitz auf einer Wiese graste. Als die Hündin die Witterung der Rehe aufnahm, war sie nicht mehr zu halten. Vergeblich pfiff ihr der Rentner hinterher. Am Fluss stellte die Hündin das Muttertier und biss es im Wasser halb tot. Ein städtischer Arbeiter vertrieb den Hund und verständigte mit dem Handy den Jagdpächter. Der kam sofort und erschoss das Reh mit dem Revolver, um sein Leiden zu beenden.

Das Amtsgericht Emmendingen verurteilte den Rentner zu einer Geldstrafe von 1500 Euro: Er habe fahrlässig den Tod eines Elterntiers verursacht. Das verstört geflüchtete Rehkitz habe in diesem Alter allein keinerlei Überlebenschance und sei sicher auch umgekommen. In Zukunft dürfe der Tierhalter die Hündin außerhalb seines Anwesens nur noch angeleint und mit Maulkorb ausführen. Erfolglos verteidigte sich der Hundehalter mit dem Argument, am Flussufer habe er zuvor noch nie ein Reh gesehen.

In der Nähe von Wäldern und Maisfeldern müsse man mit Rehwild rechnen, so der Amtsrichter. Das sei Allgemeinwissen. Und aufgrund seiner Erfahrungen mit der Hündin habe der Rentner auch gewusst, dass ihr Jagdinstinkt sofort erwachte, wenn Wild zu wittern war. Dann sei sie nicht mehr zu lenken. Also bestand die Gefahr, dass die Hündin bei Gelegenheit auch ein zur Aufzucht notwendiges Reh jagen würde. So ein Tier dürfe man im Gelände nicht frei laufen lassen.

Urteil des Amtsgerichts Emmendingen vom 20. Januar 2009 - 5 Cs 520 Js 33839 - AK 415/08