Eltern müssen zahlen
Studiengebühren
Studiengebühren sind mit den üblichen Unterhaltszahlungen nicht abgedeckt. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz in einem kürzlich bekannt gewordenen Urteil. Vielmehr handelt es sich nach Meinung der Richter um einen sogenannten unterhaltsrechtlichen Mehrbedarf, für den der unterhaltspflichtige Elternteil zusätzlich zahlen müsse (Az.: 11 UF 519/08).
Das Gericht gab mit seinem Urteil der Klage einer Studentin gegen ihren leiblichen Vater statt. Dieser hatte sich geweigert, für die Studiengebühren in Höhe von 602 Euro pro Semester aufzukommen. Er war der Meinung, die Klägerin – also seine Tochter – müsse diese aus dem üblichen Unterhalt finanzieren.
Die Richter des Oberlandesgerichts sahen die Sache etwas anders.
Allerdings gaben die Richter der Klägerin nur zum Teil Recht. Denn sie hatte erst nach Studienbeginn die Gebühren beim Vater eingefordert. Rückwirkend müsse dieser nach der Entscheidung nicht zahlen. Der erhöhte Unterhaltsbedarf müsse vielmehr vor Semesterbeginn eingefordert werden.
Internet: www.olgko.justiz.rlp.de
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