Haftung

Baurat

  • Lesedauer: 2 Min.

»Für die Heizungsanlage beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre.« Diese Klausel im Bauvertrag ist rechtlich bedeutungslos, erläutert der Verband Privater Bauherren (VPB), denn die Heizung gehört zu einem funktionierenden Einfamilienhaus dazu.

Sie ist Teil des Bauwerks, und für das gilt die einheitliche Gewährleistungsfrist von fünf Jahren. Geht die Heizung innerhalb dieses Zeitraums kaputt, muss der Hausherr allerdings nachweisen, dass die Anlage von Beginn an einen Mangel hatte. Das ist nach der offiziellen Bauabnahme grundsätzlich der Fall: Der Hausbesitzer ist ab diesem Zeitpunkt in der Beweispflicht.

Energieausweis bei Wohnungseigentum:
Auch für vermietete Wohnungen in Eigentumsanlagen gilt, dass seit Januar 2009 ein Energieausweis vorgelegt werden muss, so der VPB. Die Kosten für den Energieausweis bezahlt die Eigentümergemeinschaft. Besitzt die Gemeinschaft bereits einen Ausweis, dann gilt er für alle vermietenden Wohnungseigentümer. Sie müsse also keinen eigenen Ausweis erstellen lassen, sondern können etwaigen Mietinteressenten den Energieausweis der Gemeinschaft vorlegen. Der Energieausweis der Gemeinschaft gilt zehn Jahre lang.

Reservierungsgebühr:
Manche Bauträger und Schlüsselfertig-Anbieter, so die Beobachtung des VPB, verlangen vom Kaufinteressenten eines schlüsselfertigen Objekts eine Reservierungsgebühr. Die liegt normalerweise zwischen 500 und 2000 Euro. Sobald der Hauskaufvertrag beim Notar rechtsgültig beurkundet ist, wird die Reservierungsgebühr verrechnet.

Entscheiden sich die angehenden Hausbesitzer später aber doch gegen die Offerte, dann müssen sie die Reservierungsgebühr bezahlen; das Geld ist verloren.

Der VPB rät deshalb dringend: Sich gar nicht erst zur Zahlung einer Reservierungsgebühr verpflichten lassen. Und, falls es doch passiert ist, lieber die Reservierungsgebühr in den Wind schreiben, als wider besseres Wissen ein Haus kaufen, das einem nicht zusagt oder bei dem schon im Planungsstadium erste Mängel erkennbar sind.

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