nd-aktuell.de / 17.06.2009 / Ratgeber / Seite 3

Welche Bestimmungen sind zu beachten?

Das Recht auf Untervermietung

Untervermieten kann jeder - egal ob er im Alt-, im Neu- oder im sozialen Wohnungsbau wohnt, wenn nach Abschluss des Mietvertrages ein »berechtigtes Interesse« des Mieters entstanden ist. Jedoch muss der Vermieter – die jeweilige Hausverwaltung oder der Eigentümer – dem zustimmen. Wer ohne diese Erlaubnis untervermietet, riskiert die fristlose Kündigung.

Lehnt der Vermieter die beabsichtigte Untervermietung ab, kann der Mieter mit der gesetzlichen Frist (drei Monate) kündigen, sofern nicht in der Person des Untermieters ein »wichtiger Grund« für die Ablehnung des Vermieters besteht (§ 540 BGB). Dazu zählt auf gar keinen Fall, dass der beabsichtigte Untermieter ein Ausländer ist. Die Genehmigung zur Untervermietung darf auch nicht von Bedingungen, Auflagen oder Befristungen abhängig gemacht werden. Zum Beispiel auch nicht davon, dass die Untervermietung mit einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft begründet wird.

Das Kündigungsrecht des Mieters bei Ablehnung der Untervermietung kann in einem Formularmietvertrag (vorgedrucktes Exemplar) nicht ausgeschlossen werden. Man kann auch auf Zustimmung klagen, dann muss dem Gericht ein so genanntes berechtigtes Interesse an der Untervermietung nachgewiesen werden. Das kann z. B. der Fall sein, wenn der arbeitslos gewordene Mieter die Miete nicht mehr alleine bezahlen kann.

Bei der Untermiete geht es in der Regel darum, dass nur ein Teil der Wohnung untervermietet werden soll, aber es ist auch möglich, den gesamten Wohnraum weiter zu vermieten, wenn der Eigentümer damit einverstanden ist.

Für Vermieter gibt es das Recht, einen angemessenen Mietaufschlag zu verlangen, wenn ein Untermieter aufgenommen wird. Ausdrücklich geregelt ist das nur für den sozialen Wohnungsbau.

Bei solchen Sozialwohnungen darf der Vermieter einen geringen Untermietzuschlag fordern: 2,50 Euro monatlich für eine Person, fünf Euro für zwei oder mehr Personen. Geregelt ist das im § 26, Abs. 3 der Neubaumietenverordnung. Auch bei nicht preisgebundenen Wohnungen kann der Vermieter seine Erlaubnis zur Untervermietung von dem Einverständnis des Mieters zu einer angemessenen Erhöhung der Miete abhängig machen. Wenn der Hauptmieter diese Erhöhung ablehnt, gilt die Erlaubnis zur Untervermietung als verweigert.

Übrigens: Keine Untervermietung ist es und bedarf deshalb auch nicht der Erlaubnis des Vermieters, wenn enge Angehörige, also Eltern, Kinder oder Lebenspartner, aufgenommen werden sollen. rdt.