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Urteile zum Gesundheitswesen

Kurz

  • Lesedauer: 2 Min.

• Die zuständige Behörde hat zu Recht einer Ausbildungsstätte für Kinder- und Jugendpsychotherapie mit Schwerpunkt Gesprächspsychotherapie die Zulassung versagt, weil deren Wirksamkeit – laut Gutachten der Bundespsychotherapeutenkammer – nicht wissenschaftlich belegt ist; eine Therapie ist nicht schon dann als wissenschaftlich anerkannt, wenn sie in der Praxis angewandt wird; vielmehr muss eine Therapie nachprüfbar wirksam sein, diese Vorschrift sichert die Qualität der psychotherapeutischen Ausbildung. (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. April 2009 - 3 C 4.08)

• Eine private Krankenversicherung muss die Kosten einer LASIK-Operation (Augenlaserung) nur übernehmen, wenn sie medizinisch notwendig ist; ist der Patient auf beiden Augen einfach fehlsichtig (-4,5 bzw. -4 Dioptrien), trifft das nicht zu; dies ist kein Krankheitsfall, für den die Krankenversicherung einspringen muss, weil die Fehlsichtigkeit mit einer Brille genauso gut und mit weniger Risiko ausgeglichen werden kann. (Urteil des Landgerichts Mannheim vom 4. März 2008 - 8 O 320/07)

• Verweist ein Pharmahersteller in der Werbung für ein Stärkungsmittel (»Roter Ginseng«) auf eine Konsumentenbefragung, die dessen Wirkung positiv be-wertete, ist das für sich genommen noch nicht wettbewerbswidrig; öffentliche Werbung für Arzneimittel darf Äußerungen zitieren, die nahe legen, dass ein Medikament oder Mittel allgemein die Gesundheit der Patienten verbessert – wenn die Äußerungen nicht in missbräuchlicher, besorgniserregender oder irreführender Weise verwendet werden. (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. November 2008 - I ZR 94/02)

• Auch Beamte und beihilfeberechtigte Familienangehörige müssen indirekt die so genannte Praxisgebühr zahlen: Die Beihilfe für ambulante ärztliche Leistungen wurde vor einigen Jahren grundsätzlich um zehn Euro je Quartal gekürzt; diese Minderung verstößt nicht gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Beamten; die Praxisgebühr entfällt, wenn sie zusammen mit den nicht erstatteten Aufwendungen zwei Prozent des Jahreseinkommens überschreitet (für chronisch Kranke liegt die Grenze bei ein Prozent). (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. April 2009 - 2 C 127.07 und 2 C 11.08)

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