Arbeitsloser sparte zu viel Energie

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Kassel (epd/ND). Sein sparsamer Umgang mit Strom wurde einem Arbeitslosen aus Bielefeld zum Verhängnis. Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel bestätigte nun eine Entscheidung der Stadt Bielefeld, wonach Stromkosten-Erstattungen bei Sozialhilfeempfängern die Sozialhilfe verringern. Ein vom Energieunternehmen zurückerstatteter Guthabensbetrag ist als Einkommen anzurechnen, entschied das Gericht. Die Minderung der Sozialhilfe sei somit rechtmäßig. Nach den gesetzlichen Regelungen müssen Sozialhilfeempfänger die Stromkosten von ihrem Regelsatz bezahlen.

Im konkreten Fall forderte ein Sozialhilfeempfänger von der Stadt Bielefeld für Februar 2006 höhere Sozialhilfe. Die Stadt hatte die Hilfeleistung um 205 Euro gekürzt, da der Kläger von den Stadtwerken eine Stromkostenerstattung über diesen Betrag erhalten hatte. Der Guthabensbetrag sei als Einkommen zu werten, das die Sozialhilfe mindere, argumentierte die Behörde. Kommentar Seite 4

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