Pflege eines Urnengrabs

Bundesgerichtshof

  • Lesedauer: 2 Min.

Ein Mann schloss mit einem bekannten Kirchenkreis einen »Treuhandvertrag« – für die Zeit danach.

Für den Betrag von 5250 Euro sollte der Kirchenkreis nach seinem Tod 30 Jahre lang sein Urnengrab pflegen. Laut Vertragsformular war eine Kündigung des Vertrags zu Lebzeiten des Kunden ausgeschlossen.

Dennoch kündigte der Mann nach ein paar Monaten den Grabpflegevertrag, weil seine Tochter hoch und heilig versprochen hatte, sich um das Grab des Vaters später zu kümmern. Das Geld sah er allerdings nicht wieder.

Der Kirchenkreis pochte auf die Vertragsbedingungen: Der Treuhandvertrag sei unkündbar, Anspruch auf Rückzahlung habe er daher nicht. Damit war der Bundesgerichtshof nicht einverstanden: Er erklärte die Vertragsbedingungen für unwirksam. Der Kunde habe kündigen dürfen.

Viele ältere Menschen hätten den Wunsch, schon zu Lebzeiten die Pflege ihres Grabes zu regeln. Entweder hätten sie keine Angehörigen oder sie wollten diese entlasten. Oder sie fürchteten, die Familie werde das Grab nicht pflegen. In so einem Fall könne es durchaus im Interesse des Kunden liegen, eine spätere Kündigung des Pflegevertrags durch die Erben zu verhindern.

Eine Kündigung durch den Kunden selbst auszuschließen, beeinträchtige jedoch den Vertragspartner in unangemessener Weise.

Das Ziel des Vertrags erfordere es nicht, den Kunden zu Lebzeiten langfristig an den Vertrag zu binden und jede Änderung seines Willens zu ignorieren.

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. März 2009 - III ZR 142/08

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