Bundesgerichtshof: Bankberater hat ausdrücklich vor Verlustrisiken zu warnen

Banken

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat erneut auf die Rechte von Anlegern aufmerksam gemacht. Verlangt ein Kunde ausdrücklich eine sichere Geldanlage, dann muss der Bankberater ihn ausdrücklich vor Verlustrisiken warnen, wenn bei der Bank die Spareinlagen nur in Höhe des gesetzlich vorgeschriebenen Mindestbetrags von 20 000 Euro abgesichert sind, heißt es in einem kürzlich verkündeten Urteil. In diesem Fall muss die Bank womöglich sogar von den eigenen Angeboten abraten.

Damit gab das Karlsruher Gericht zwei Kundinnen der 2003 insolvent gewordenen Dresdner BFI Bank statt. Das Kreditinstitut war nicht dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken angeschlossen, sondern garantierte dem Kunden im Insolvenzfall nur die Mindestsumme von 20 000 Euro.

Gegenüber Kunden, die ihr Geld erklärtermaßen sicher anlegen wollen, hätte die Bank laut BGH aber klar und deutlich auf diesen Umstand hinweisen müssen. Eine Klausel im »Kleingedruckten« genügt danach in solchen Fällen nicht. Dem Gericht zufolge sind etwa 80 weitere Klagen geschädigter BFI-Bank-Anleger anhängig. (Az: XI ZR 152/08 u. 153/08 vom 14. Juli 2009)

Die beiden Klägerinnen hatten 80 000 und 160 000 Euro in Sparbriefen und Festgeld angelegt, waren aber nach eigenem Bekunden im Beratungsgespräch – trotz der gewünschen sicheren Geldanlage – nicht auf die eingeschränkte Sicherheit hingewiesen worden.

Als die Bank insolvent wurde, büßten sie einen erheblichen Teil ihres Vermögens ein; sie klagen nun 40 000 und 117 000 Euro Rückzahlung durch eine Haftpflichtversicherung der Bank ein.

Zwar hat die Bank in ihren Geschäftsbedingungen formal korrekt auf diese eingeschränkte Absicherung hingewiesen, die Kundinnen hatten sogar einen gesonderten Hinweis auf das Kleingedruckte unterschrieben. Weil die Anlegerinnen hier aber erklärtermaßen eine sichere Anlage wünschten, kam laut BGH ein Beratervertrag zustande – mit einer gesteigerten Informationspflicht über Verlustrisiken im Insolvenzfall.

Der Hinweis in den Geschäftsbedingungen reicht deshalb in diesem Fall nicht aus. Nun muss das Oberlandesgericht Dresden erneut prüfen, ob die Kundinnen tatsächlich unzureichend beraten worden sind.

Aber auch im Urlaub ist das Gesparte nicht frei von Gefahren. Wer beruhigt in den Urlaub fahren will, sollte vorbeugen und sein Wertpapier-Depot absichern.

AUTOMATISCHE VERLUSTBREMSE: Gerade in unsicheren Börsenzeiten sollten vor Reisebeginn bei möglichen Wackelkandidaten im Depot so genannte Stop-Loss-Kurse festgelegt werden. Damit verkaufen Bank oder Finanzverwalter automatisch, wenn die Papiere auf den festgelegten Wert sinken. Anleger können so bei plötzlich auftauchenden Problemen eines Unternehmens ihre Verluste begrenzen, ohne selbst eingreifen zu müssen. Umsonst ist die Verlustbremse aber meist nicht: Banken verlangen in der Regel einige Euro für die Einrichtung von Stop-Loss-Marken.

DEPOTVOLLMACHT: Als zweitbeste Wahl kann auch eine Vollmacht mit entsprechenden Verhaltensanweisungen an einen zuverlässigen Freund oder Verwandten Ärger ersparen. Mit der schriftlichen Erlaubnis kann der Beauftragte zur Bank marschieren und in Krisensituationen die Notbremse ziehen. Verbraucherschützer raten, die Bank vorab über die Vollmacht zu informieren. Denn die Geldhäuser gingen auf Nummer sicher und verlangten eindeutige Nachweise. Ein schlichtes Vollmacht-Schreiben könnten die Banken leicht anzweifeln.

EINGREIFEN VOM URLAUBSORT: Per Telefon kann der Verkaufsauftrag an Bank oder Vermögensverwalter gegeben werden. Dazu dürfen die Depotnummer und die Geheimzahl nicht vergessen werden. Noch einfacher geht es für jene, die per Internet Zugriff auf ihr Konto haben: Im Hotel oder im nächsten Internetcafé ist der Verkaufsauftrag schnell abgesetzt. Unbedingt notwendig ist es dafür, den Zugangscode und die Liste mit den sogenannten Transaktionsnummern (TAN) mit auf die Reise zu nehmen. Sie sollten aus Sicherheitsgründen getrennt aufbewahrt werden.

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