nd-aktuell.de / 29.07.2009 / Ratgeber / Seite 5

Goldwerte Erfahrungen einer Garagengemeinschaft

Nutzungs- und Kaufrecht

Die Nutzung von Garagen auf fremdem Grund in den neuen Bundesländern, die Zusammenarbeit in den Garagengemeinschaften bringen immer wieder neue Probleme auf die Tagesordnung. Im Ratgeber Nr. 903 vom 8. Juli 2009 veröffentlichten wir einen Überblick zur Rechtslage bei Verkauf, Verpachtung, Übergabe an Dritte. Daraufhin sandte unser Leser GERALD BINDIG, Mitglied des Garagenvereins e. V. in Markkleeberg, seine Erfahrungen, die sicher für viele Garagennutzer hilfreich sind.

Die Garagen wurden zu DDR-Zeiten auf privatem Grund mit Zustimmung des Grundeigentümers gebaut, und es wurde Pacht gezahlt.

Das Grundstück wurde zu DDR-Zeiten wegen damals typischer wirtschaftlicher Last an die Kommunale Wohnungsverwaltung (KWV) übergeben.

Unmittelbar nach der Wende wurden Restitutionsansprüche und Verwertungsabsichten des Grundeigentümers bekannt.

Von uns wurde ein Eingetragener Verein gegründet, der die Interessen der Gemeinschaft wahrnehmen sollte.

Durch Tätigkeit des Vereins wurde mit dem Grundeigentümer der Weg bereitet für den Kauf des Grundstückes durch die Garagengemeinschaft.

Der Kauf erfolgte Mitte der neunziger Jahre durch die Mitglieder »zu 25 gleichen Teilen zur ganzen Hand«, wie es juristisch formuliert heißt, jedes Mitglied ist mit 1/25 des Grundstückes im Grundbuch eingetragen.

Der Verein existiert also weiter. Er vertritt die Interessen der Mitglieder der Garagengemeinschaft und hat sich dazu eine Satzung gegeben. Eigentümer des Grundstückes ist zu 1/25 das Mitglied. Eine Insolvenz des Vereins hätte keinerlei Zugriffsmöglichkeit auf das Grundstück zur Folge. Persönliche Insolvenz eines Mitgliedes würde die Pfändung von 1/25 des Grundstücks sowie der Garage nach sich ziehen. Daraus erwachsen keine weiteren Schäden für die Gemeinschaft.

Der Verein erhebt eine Verwaltungsgebühr zur Kostendeckung – ohne Gewinnstreben.

Im Kaufvertrag finden sich weitere Festlegungen, die den Fortbestand des Garagenhofes und der Gemeinschaft sichern. So ist im Grundbuch eingetragen das Vorkaufsrecht der Mitglieder der Gemeinschaft bei Verkauf eines Grundstücksanteiles mit Garage. Weiter dürfen Verwandte ersten Grades nicht mehr als vier Grundstücksanteile erwerben. Es darf niemals die Aufhebung der Gemeinschaft verlangt werden.

Die Eigentümergemeinschaft des Grundstückes hat also volle Rechte eines Grundeigentümers nach BGB. Enteignung ist nur möglich bei herausgehobenen gesellschaftlichen Bauvorhaben entsprechend der Rechtslage der BRD.

Infolge der gesicherten Eigentümerschaft wurden Bauvorhaben realisiert, in die sonst nicht investiert worden wäre: Grundhafte Befestigung des Fahrweges mit Deckschicht Rasengittersteinen, automatische Torschließanlage, optisch ansprechende Fassadengestaltung, Grundstückseinfriedung.

Infolge der gesicherten Eigentümerschaft wurde eine Absicht zu anderer Nutzung des Grundstückes durch die Stadtverwaltung von uns abschlägig beschieden.

Die Beratung zum Kauf des Grundstückes mit dem Ergebnis »25 gleiche Teile zur ganzen Hand« hat reichlich eine Stunde gedauert und 250 DM gekostet. Dieses Geld ist heute Gold wert.