Beliebigkeit bei Gaspreisen unwirksam

Deutscher Mieterbund

  • Lesedauer: 2 Min.

In zwei Urteilen hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass so genannte Klauseln der Gasversorger, wonach die Preise für Gas stets nur nach oben »angepasst« werden, unwirksam sind (BGH VIII ZR 225/07 und BGH VIII ZR 56/08).

Damit sei klar, erklärte der Präsident des Deutschen Mieterbundes, Dr. Franz-Georg-Rips, dass die Gasversorgungsunternehmen ihre Haushaltskunden nicht beliebig benachteiligen können. Während steigende Ölpreise immer als Argument für Preisanhebungen herhalten müssen, führt die gegenteilige Entwicklung bei Weitem nicht zu so rasanten Preissenkungen. Wegen des Preisverfalls bei Rohöl liegt der Gaspreis gegenwärtig auf dem tiefsten Stand seit 2007, die Ölpreise sind um fast 75 Prozent zurückgegangen, aber die Gasversorger haben ihre Preise bisher nur um durchschnittlich 16,5 Prozent gesenkt. »Jetzt ist zu prüfen, welche Rechte Mieter und Vermieter geltend machen können, soweit sie in der Vergangenheit zu viel für den Gasverbrauch gezahlt haben«.

Kunden der Berliner Gaswerke (Gasag) und der Kommunalen Gasunion GmbH in Niedersachsen können nun Gaspreiserhöhungen rückwirkend bis Oktober 2005 zurückfordern. Im Fall der Gasunion wurden einem Betroffenen 190 Euro zugesprochen. Wie viele Gasversorger ähnlich unwirksame Klauseln in ihren Verträgen stehen haben, ist nach Angaben des Bundesverbands Neuer Energieanbieter in Berlin unklar.

Bei Sondertarifkunden handelt es sich zumeist um Haushalte, die mit Gas heizen und deshalb größere Mengen als Kunden im Normaltarif abnehmen. Die Berliner Gasag hatte ihre Preise für diese Kunden im Oktober 2005 und Januar 2006 um je einen halben Cent pro Kilowattstunde angehoben und auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrem »Gasag-Aktiv«-Vertrag verwiesen. Dort heißt es, dass der Gaspreis dem Ölpreis folge und die Gasag »berechtigt« sei, Gasbezugspreise sowohl nach oben als auch nach unten anzupassen. Der BGH sah darin eine Benachteiligung der Sondertarifkunden. Laut BGH lässt diese Formulierung eine Auslegung zu, nach der die Gasag »lediglich berechtigt, aber nicht verpflichtet ist«, sinkende Bezugspreise an Kunden weiterzugeben.

Die Verbraucherzentrale Berlin sieht finanzielle Auswirkungen des Urteils für bestimmte Gaskunden: »Zumindest die Kunden, die unter Vorbehalt die Preiserhöhungen gezahlt haben, können eine Erstattung der zu viel gezahlten Gaspreise nach den Erhöhungen vom 1. Oktober 2005 und vom 1. Januar 2006 verlangen«, erläuterte Bernd Ruschinzik, Jurist bei der Verbraucherzentrale.

Also merken: Bei Preiserhöhungen immer unter Vorbehalt zustimmen.

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