nd-aktuell.de / 29.07.2009 / Ratgeber / Seite 3

Mieter forderten nachhaltige Beseitigung

Schimmelpilz in der Wohnung

In einem Mietshaus, das in den 70er Jahren unter Einhaltung der damals gültigen Normen ordnungsgemäß errichtet worden ist, trat Schimmelpilz auf. Wie üblich behauptete der Vermieter, dass die Mieter nicht ordnungsgemäß gelüftet oder geheizt hätten. Diese wehrten sich gegen dagegen und verlangten vom Vermieter mit gerichtlicher Hilfe schnelle Beseitigung dieses Mangels.

Als das Amtsgericht den Mietern Recht gab, legte der Vermieter Berufung beim Landgericht Berlin ein.

Sein Argument lautete: Er werde durch eine Instandsetzungsverpflichtung zu einer Modernisierung verurteilt, das sei nicht rechtens, denn als das Haus gebaut wurde, seien die damals gültigen Wärmeschutznormen eingehalten worden.

Ein hinzugezogener Sachverständiger stellte fest, dass der Pilzbefall in Küche und Schlafzimmer der Mieter durch das Eindringen von Dampf aus dem Kellergeschoss, in Verbindung mit einer zu schwachen Außenwanddämmung, verursacht worden ist. Es liege eindeutig ein Mangel vor, den die Mieter nicht verursacht haben, schlussfolgerte das Gericht. Dem Anspruch der Mieter auf Instandsetzung könne nicht die damalige Einhaltung der Wärmeschutzvorschriften entgegen gehalten werden. Der Schimmelpilzbefall sei nachhaltig zu beseitigen, denn die Mietsache sei bei diesem erheblichen Mangel nicht mehr in hinnehmbarem Umfang zu benutzen
(Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. Januar 2005, Az. 63 S 357/04).

In der Rechtsprechung spielt das Auftreten von Feuchtigkeit und Schimmelpilz immer eine große Rolle. Meistens gibt es dann Streit darüber, wer diesen erheblichen Mangel verursacht hat. Unabhängig davon handelt es sich in jedem Fall immer um einen erheblichen, ja sogar gesundheitsschädlichen Mangel an der Wohnung. Dieser kann sowohl durch falsches Verhalten des Mieters, als auch durch Baumängel, oder auch durch beides gleichzeitig, verursacht worden sein. Oft ist es nicht so einfach, die Ursache zu ermitteln.

Mieter sollten bei Auftreten dieses Mangels sofort den Vermieter, möglichst mit Beweismitteln (Fotos, Zeugen) schriftlich informieren und die Beseitigung des Schimmelbefalls verlangen. Sie können die Anschuldigung, dass sie nicht ordnungsgemäß gelüftet haben, abwehren, indem sie nachweisen, dass täglich drei bis vier Mal kurzzeitig mit voll geöffneten Fenstern gelüftet wurde. Angekippte Fenster reichen dafür nicht aus.

Haben Mieter den Mangel nicht verursacht, kann die Miete ab 10 Prozent aufwärts, je nach dem Umfang des Befalls, gemindert werden. Hält der Vermieter die Minderung für ungerechtfertigt und behauptet, dass der Mieter den Mangel verursacht hat, dann muss er beim Streit vor Gericht darlegen und beweisen, dass die Ursache nicht auf einen Gebäudeschaden zurückzuführen ist (BGH-Urteil vom 1. März 2000, Az. XIII ZR 272/97).

Übrigens, Versuche, den Pilz mit Farbe zu überstreichen oder mit einem Sprühmittel vom Baumarkt zu beseitigen, sind zwecklos. Dagegen hilft nur eine gründliche Beseitigung der Ursachen von Feuchtigkeit im Mauerwerk durch Fachleute.