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Zeckenbiss ein Unfall?

Beamte

  • Lesedauer: 1 Min.

Ein Zeckenbiss, den ein Polizeibeamter im Dienst erleidet, ist grundsätzlich als Dienstunfall anzuerkennen. So das Saarländische Oberverwaltungsgericht (OVG). Das gilt auch, wenn noch nicht feststeht, ob es zu Folgen, wie etwa zu einer Borrelioseerkrankung, kommen wird (Az.: 1 A 155/08).

Der Kläger hatte sich während einer Verkehrskontrolle in hohem Gras aufgehalten. Dabei saugte sich eine Zecke an ihm fest. Als er den Zeckenbiss als Dienstunfall meldete, winkte der Dienstherr mit der Begründung ab, es handele sich um keinen spezifischen Dienstunfall. Vielmehr könne ein Zeckenbiss jeden Bürger treffen und sei daher dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen.

Das OVG teilte diese Auffassung nicht. Der Beamte habe eine konkrete Diensthandlung geschildert, bei dem es zu dem Zeckenbiss gekommen sei. Angesichts der möglichen Folgeerkrankungen handele es sich auch nicht anders als bei einem einfachen Mückenstich um eine unerhebliche gesundheitliche Beeinträchtigung.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit ließen die Richter die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu.

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