nd-aktuell.de / 12.08.2009 / Ratgeber / Seite 3

Wann kann die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangt werden?

Kündigungswiderspruch

Wohnungsmieter können einer Kündigung widersprechen und vom Vermieter die Fortsetzung ihres Mietverhältnisses verlangen, wenn die vertragsgemäße Beendigung des Mietverhältnisses für sie oder für ihre Familie eine Härte bedeuten würde, die auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist, so § 574 BGB.

Solche Gründe können sein:

1. Angemessener Wohnraum kann nachweislich (!) nicht zu zumutbaren Bedingungen beschafft werden (§ 574 Abs. 2 BGB);

2. Der gebrechliche körperliche und seelische Zustand des Mieters, der dadurch nicht umziehen kann. Hierzu gehört auch sehr hohes Alter. Wenn ein Mieter in diesem Zustand beispielsweise in ein Pflegeheim umziehen will, aber dort noch kein Platz frei ist, kann er noch so lange in seiner Wohnung bleiben;

3. Die fortgeschrittene Schwangerschaft einer zum Haushalt gehörenden Frau verlangt eine angemessene Schonfrist bis zum Umzug. Das Landgericht Stuttgart sah in einem solchen Fall den Ablauf von zehn Wochen nach der Entbindung vor;

4. Ein weiterer Härtegrund kann vorliegen, wenn der Mieter mit Einverständnis des Vermieters erhebliche Verbesserungen an der Wohnung vorgenommen hat, zu denen er nicht verpflichtet war. Sein Interesse, diese Verbesserungen noch lange zu nutzen, würde durch die Kündigung eine nicht zu rechtfertigende Härte bedeuten;

5. Ist ein Mieter zum Zeitpunkt der Kündigung beruflich ganz besonders stark belastet, oder steht ein Student kurz vor dem Examen, so kann dies als Härtegrund geltend gemacht werden.

In der Regel gilt es nicht als Härtegrund, wenn eine sehr langfristige Wohndauer beendet werden soll oder wenn z. B. dem Mieter die Fortsetzung eines Hobbys in der anderen Wohnung nicht mehr möglich ist.

Kommt es zu keiner Einigung über die Fortsetzung des Mietverhältnisses, wird der Richter entscheiden, wie lange und unter welchen Bedingungen der Mieter bleiben kann.