nd-aktuell.de / 19.08.2009 / Ratgeber / Seite 5

Hausbau, Handwerk

Urteile

Häufig gewähren Handwerker und Bauunternehmer Kunden, die bald zahlen, Skontoabzug. Das Skontorecht geht nicht automatisch verloren, wenn der Auftraggeber einen Teil des Werklohns wegen eines Schadens einbehält (Dachdeckerfehler – Regenwasser im Gebäude). Das gilt zumindest dann, wenn der Bauherr den weitaus größten Teil der Gesamtforderung der Baufirma rechtzeitig bezahlt hat und von einem Anspruch auf Schadenersatz in Höhe der einbehaltenen Summe ausgehen durfte. (Urteil des Landgrichts – LG – Coburg vom 27. August 2009, Az. 14 O 712/07)

Hat ein Auftragnehmer für einen Bauherrn 1999 eine Terrasse abgerissen und eine neue gebaut, kann der Bauherr nicht zwei Jahre später der Abrechnung des Auftragnehmers entgegenhalten, die Bauleistung sei wegen Män-gel nicht »abnahmefähig«. Da der Auftraggeber die Terrasse seit Sommer 1999 benutzte, gilt damit die Werkleistung der Baufirma als »abgenommen«. (Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 29. April 2009, Az. 4 U 85/07)

Verzögert sich ein öffentlich ausgeschriebenes Bauprojekt, weil ein unterlegener Bieter den Zuschlag an einen anderen Bieter überprüfen lässt und dies das Vergabeverfahren verlängert, und entstehen dadurch für den ausgewählten Auftragnehmer Mehrkosten (z. B. durch erhöhte Einkaufspreise), kann der Auftragnehmer vom öffentlichen Auftraggeber Ersatz der Mehrkosten verlangen. Zumindest dann, wenn der Zuschlag unverändert auf das Angebot erteilt wurde, ist die Vergütung gemäß VOB/B anzupassen. (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. Mai 2009, Az. VII ZR 11/08)

Wird eine Fensterfirma auf Basis eines Kostenvoranschlags, der Kosten in Höhe von 22 400 Euro vorsieht, mit dem Einbau von Fenstern beauftragt und beläuft sich die Schlussrechnung der Firma auf 27 100 Euro, muss der Bauherr zumindest dann trotzdem die volle Rechnung bezahlen, wenn der Differenzbetrag überwiegend durch zusätzliche Aufträge und Wünsche des Bau-herrn zustande kam. Wird ein Kostenvoranschlag für Handwerks- oder Bauarbeiten nur um etwa zehn Prozent überschritten, hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf Schadenersatz. (Urteil des LG Coburg vom 20. Mai 2009, Az. 12 O 81/09)