Bundesgerichtshof: Auch Kuraufenthalte darf man nicht verschweigen

Lebensversicherungen

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Im Herbst 2001 schloss der Mann eine Kapitallebensversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung ab. Die Frage im Antragsformular nach seinem Gesundheitszustand beantwortete er mit dem Hinweis auf nervöse Magenbeschwerden. Sonst hatte laut Antragsformular keine Behandlung stattgefunden, auch keine Klinik- oder Kuraufenthalte. Sein Hausarzt erstellte für den Versicherer ein ärztliches Zeugnis und bestätigte eine »chronische Gastritis«. Die Angaben im Formular waren falsch: Im Frühjahr 2001 war der Antragsteller drei Wochen zur Kur gewesen. Der Hausarzt hatte die Kur wegen »psycho-physischen Erschöpfungszustandes mit vegetativer Dysregulation« befürwortet. Als der Versicherer später davon erfuhr, erklärte er den Rücktritt vom Vertrag: Der Kunde habe ihm arglistig den Kuraufenthalt verschwiegen. Der Bundesgerichtshof (BGH) gab der Versicherung Recht. Der Mann habe seine Informationspflicht verletzt. Dass die Kur anzuzeigen war, habe ihm klar sein müssen: Schließlich werde ausdrücklich auch nach Kuraufenthalten gefragt. Ein »Erschöpfungssyndrom« sei bei einem 54-Jährigen keine Bagatelle und erhöhe das Risiko für den Versicherer. Dass der Mann die nur wenige Monate zurückliegende Kur »vergessen« habe, sei eine unglaubwürdige Ausrede.

Auch das zweite Argument, mit dem der Versicherungsnehmer versuchte, seinen Vertrag zu retten, überzeugte den BGH nicht: Eigentlich habe der Versicherer über alles Bescheid gewusst, weil ihm das Wissen vom Hausarzt zuzurechnen sei, der ihn für das Gesundheitszeugnis ein weiteres Mal untersucht habe. Der Hausarzt müsse nur die Formularfragen für das Zeugnis ausfüllen, so der BGH, also den aktuellen Befund weitergeben. Eine umfassende Informationspflicht des Arztes gegenüber dem Versicherer über frühere Behandlungen bestehe nicht.

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. Februar 2009 - IV ZR 26/06

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