nd-aktuell.de / 02.09.2009 / Ratgeber / Seite 6

Zwei kleine Buben zerkratzen 17 Autos

Bundesgerichtshof

Ein Übeltäter war siebeneinhalb Jahre alt, sein Freund P erst fünfeinhalb. Die Eltern hatten den Kindern zwar eingeschärft, dass sie den Spielplatz des Wohnkomplexes nicht verlassen dürften. Doch die zwei Buben gingen zum nahegelegenen Parkplatz und zerkratzten dort mit Glasscherben 17 Autos. P's Mutter hatte den Jungen zum Spielplatz begleitet und war dann wieder in ihre Wohnung gegangen. Einer der Autobesitzer verklagte die Frau auf 1.050 Euro Schadenersatz für Reparaturkosten: Sie habe ihre Aufsichtspflicht verletzt. Der Bundesgerichtshof gab ihm Recht. Die Frau sei nicht nur »mal eben auf die Toilette gegangen«, sondern über eine halbe Stunde weggeblieben. So lange dürfe man ein fünfjähriges Kind nicht unbeaufsichtigt spielen lassen, erklärten die Bundesrichter. Das gelte selbst dann, wenn der Junge bisher nicht zu Streichen neigte und »eher ruhig und unauffällig« sei.

Man müsse Kinder in diesem Alter zwar nicht wie Kleinkinder auf »Schritt und Tritt« beobachten. Aber in einem Abstand von 15 bis höchstens 30 Minuten sollten die Eltern nach ihnen sehen. Angesichts kindlichen Spieltriebs und Übermuts müsse man sonst damit rechnen, dass Fünfjährige Unfug treiben.

P.S.: Der ältere Junge wurde in einem Parallelverfahren am gleichen Tag zur Zahlung von Schadenersatz verurteilt (VI ZR 199/08).

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24. März 2009 - VI ZR 51/08