nd-aktuell.de / 02.09.2009 / Ratgeber / Seite 3

Mieter im Erdgeschoss

Aufzugskosten

Die Kosten eines Aufzugs im Haus, umgangssprachlich als Fahrstuhl bezeichnet, gehören zu den umlagefähigen Betriebskosten, die Mieter tragen müssen, wenn das im Mietvertrag vereinbart worden ist.

Meistens gibt es Streit, ob sich Mieter im Erdgeschoss daran beteiligen müssen oder nicht. Die Rechtsprechung besagt, dass sie die Kosten mittragen müssen, aber nur dann, wenn dies im Mietvertrag so vereinbart worden ist. Allerdings gibt es davon auch Ausnahmen. Wenn z. B. ein Mieter anteilig für einen Aufzug bezahlen soll, mit dem er seine Wohnung nicht erreichen kann, weil sich der Aufzug in einem anderen Gebäudeteil befindet. das wäre dann eine unangemessene Benachteiligung de s Mieters, urteilte der Bundesgerichtshof am 8. April 2009, Az. VIII 128/08.

Zu den umlegbaren Aufzugkosten gehören: Betriebsstrom, Beaufsichtigung und Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, Prüfung der Betriebsbereitschaft und -sicherheit, sowie reinigungskosten. Auf keinen Fall gehören Instandhaltungskosten dazu, z. B. die Auswechslung von Verschleißteilen oder die Behebung von Ausfällen, die durch die Benutzung des Aufzugs entstanden sind.

Haben Vermieter einen Wartungsvertrag abgeschlossen, in dem auch Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten enthalten sind, müssen die entsprechenden Kostenanteile dafür aus der Umlage herausgerechnet werden.