nd-aktuell.de / 02.09.2009 / Ratgeber / Seite 2

Auf dem Laufband verunglückt

Physiotherapie

Der Hausarzt hatte einer Frau Krankengymnastik verordnet. In der Praxis des Physiotherapeuten nahm sie außerdem am Funktionstraining teil. Sie konnte zu diesem Zweck jederzeit die Praxisräume aufsuchen.

Bei einem ihrer Besuche beschloss die Patientin, allein das Laufband auszuprobieren – obwohl man ihr dessen Funktionsweise nicht erklärt hatte. Es gehörte nicht zu ihrem Trainingsprogramm.

Die Frau stellte sich auf die Lauffläche und startete das Gerät. Kaum setzte sich das Band in Bewegung, verlor sie das Gleichgewicht und stürzte. Dabei geriet ihr linker Unterarm zwischen das Band und die metallene Verkleidung des Geräts, Hand und Unterarm wurden arg gequetscht. Vom Physiotherapeuten forderte die verletzte Patientin Schadenersatz und Schmerzensgeld.

Ihre Zahlungsklage war beim Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg erfolglos.

Den Unfall habe sich die Frau selbst zuzuschreiben, so das OLG, sie habe sich durch ihr unvorsichtiges Verhalten selbst gefährdet. In der physiotherapeutischen Praxis würden alle Patienten mit den Geräten vertraut gemacht, an denen sie trainieren sollten. Der nach den gesundheitlichen Bedürfnissen der Patientin erstellte Trainingsplan enthielt kein Laufband. Man habe sie auch darauf hingewiesen, dass sie nur die im Trainingsplan vorgesehenen Geräte benutzen sollte.

Für den Physiotherapeuten und seine Mitarbeiter habe also kein Anlass bestanden, ihr zu zeigen, wie das Laufband funktionierte. Darin sei kein Versäumnis zu sehen.

Von einem erwachsenen und vernünftigen Patienten könne man erwarten, dass er nur Geräte benutzt, in die er eingewiesen wurde. Zumindest hätte die Frau die auf dem Gerät angebrachte Gebrauchsanweisung zur Kenntnis nehmen können.

Da stehe nämlich gut lesbar, dass das Band mit dem (nicht zu übersehenden) roten Knopf sofort wieder zu stoppen sei und auf keinen Fall ohne Aufsichtsperson eingeschaltet werden sollte.

Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 13. Februar 2009 - 6 U 212/08