nd-aktuell.de / 09.09.2009 / Ratgeber / Seite 8

Darf die Bank die SCHUFA informieren?

Urteil

Der Hausbau hatte das Paar wohl finanziell überfordert. Jedenfalls geriet die Frau mit den Ratenzahlungen für das Baudarlehen immer wieder in Rückstand. Einschränken mochte sie sich deshalb aber nicht: Ihre Mastercard setzte sie großzügig ein, »exzessiv«, wie ihr die Bank vorwarf. Durch Zahlungen mit der Geldkarte überzog die Kundin ständig das Kreditlimit ihres Girokontos (1600 Euro).

Schließlich wurde es der Bank zu viel: Sie löste die Geschäftsbeziehung, kündigte Girokonto und Kreditvertrag. Über diesen Schritt informierte die Bank die SCHUFA (Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung). Diese Institution speichert »kreditrelevante« Daten und gibt – z. B. Händlern vor einem Ratenkauf – Auskunft über die Bonität von Kunden.

Die Kundin zog vor Gericht und forderte, die übermittelten Daten zu widerrufen. Nicht sie, sondern das Kreditinstitut habe sich vertragswidrig verhalten, erklärte die Frau. Mit Kreditkartenumsätzen überziehe sie nur das Konto, das werde doch allgemein geduldet. Die Bank dagegen sei kein Kreditkartenunternehmen und hätte die mit der Mastercard getätigten Ausgaben nicht vom Girokonto abbuchen dürfen. Dem widersprach das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt. Es handle sich hier um ein bankgestütztes Kartensystem, so das OLG. Die Bank gebe (lizenziert von der Kreditkartengesellschaft) selbst die Karte aus und dürfe deswegen das Konto der Karteninhaberin mit den Kreditkartenumsätzen belasten. Es sei grundsätzlich Sache der Kunden, auf ihr Dispolimit zu achten.

Dass die Kündigung der SCHUFA gemeldet wurde, sei nicht zu beanstanden. Die Auskunft entspreche den Fakten und verstoße nicht gegen den Datenschutz. Beruhe das Verhalten eines Kunden auf Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsunwilligkeit, dürfe und müsse die Bank die SCHUFA darüber informieren – auch wenn das für den Kunden negative Folgen habe. Das berechtigte Interesse der Geschäftswelt an Informationen über zahlungsunfähige bzw. -unwillige Kreditnehmer überwiege gegenüber dem Interesse der Bankkunden daran, negative Daten geheim zu halten.

Die Folgen für die Bankkundin waren schwer wiegend: Sie bekam von keiner anderen Bank mehr Kredit und musste ihr Hausgrundstück versteigern.

Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. Juni 2008 - 23 U 221/07