nd-aktuell.de / 09.09.2009 / Ratgeber / Seite 7

Gewerbe und Wettbewerb

Kurz

Der Telekommunikationsdienstleister Web.de darf nicht mit kostenloser Mitgliedschaft als »Dankeschön-Geschenk« Reklame machen, wenn sich die Mitgliedschaft nach drei Monaten in ein kostenpflichtiges Abonnement verwandelt, sofern der Kunde nicht vorher kündigt; in Wirklichkeit handelt es sich um eine Probemitgliedschaft – die Werbung ist also irreführend: (Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 18. März 2009 - 4 U 1173/08)

Wirbt ein Möbelhaus mit dem Versprechen, Kunden den Kaufpreis für Möbel komplett zurückzuzahlen für den Fall, dass die deutsche Fußballnationalmannschaft Europameister werden sollte, ist dies unzulässig, weil die Reklame die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher in unsachlicher Weise beeinflusst. (Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. März 2009 - 4 U 200/08)

Dieser Vorwurf trifft dagegen nicht zu, wenn ein Händler verspricht, jeder 100. Kunde könne gratis einkaufen; denn die Rationalität der Kaufentscheidung eines Verbrauchers »tritt auch dann nicht völlig in den Hintergrund, wenn er viel einkauft«. (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. 1. 2009 -I ZR 31/06)

Aufgetauter Räucherlachs muss gemäß Verordnung den Hinweis »aufgetaut« tragen; das gilt auch dann, wenn fertig verpackter Lachs nach dem Räuchern nur deshalb gefroren wurde, damit man ihn rationeller aufschneiden kann; den Hinweis wegzulassen, wäre eine Irreführung der Verbraucher. (Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21. Juli 2009 - 4 K 4277/08)

Auch auf einem Internetportal für kostenlose anonyme Kleinanzeigen müssen gewerbliche Inserenten ihren Namen und ihre Anschrift nennen; der Betreiber der Website ist verpflichtet, Verstöße gegen die »Impressumspflicht« zu verhindern; d. h. er muss Anzeigenkunden vor der Abgabe ihres Anzeigenauftrags über die »Impressumspflicht« informieren und darüber, dass sie sich als gewerbliche Anbieter »outen« müssen. (Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. Oktober 2008 - 6 U 139/08)