nd-aktuell.de / 11.11.2009 / Ratgeber / Seite 4

Urteile

Kurz

Unterbricht eine Arbeitnehmerin ihre Fahrt zur Arbeit, um sich ein Pausenbrot zu besorgen, rutscht auf dem vereisten Parkplatz aus und bricht sich ein Bein, muss die gesetzliche Unfallversicherung nicht für die Kosten aufkommen; Einkaufen ist eine private Tätigkeit, Unfälle auf Umwegen oder Zwischenstopps auf dem Weg zum Arbeitsplatz sind keine Arbeitsunfälle – beim Abbiegen vom Arbeitsweg endet der Versicherungsschutz. (Urteil des Bundessozialgerichts - B 2 U 15/07 R)

Weigert sich eine arbeitslose Frau, bei einem Textildiscounter für einen Stundenlohn von 4,50 Euro brutto zu arbeiten, darf die Grundsicherungsbehörde das Arbeitslosengeld II aus diesem Grund nicht drei Monate lang um 104 Euro kürzen; der Stundenlohn ist bei einem Tariflohn von 9,82 Euro sittenwidrig. Zwingt die Behörde Arbeitslosen derartige Stellen auf, unterstützt sie Lohndumping und schraubt das Lohngefüge weiter nach unten. (Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 2. Februar 2009 - S 31 AS 317/07)