nd-aktuell.de / 18.11.2009 / Ratgeber / Seite 6

Stadtkinder sind weniger sattelfest: Junge Radler können auch gegen Unfallfolgen abgesichert werden

Straßenverkehr

Jetzt heißt es für Autofahrer: Doppelt aufgepasst! Radelnde Schulkinder kreuzen nicht selten den Weg, und nicht alle sind sattelfest wie die jüngste Studie der Unfallforschung der Versicherer (UDV) belegt. 368 Jugendverkehrsschulen, die Mädchen und Jungen zu Radfahrern ausbilden, hatten daran teilgenommen.

Über 200 000 Radfahrschüler aus rund 13 500 Grundschulklassen legten im zurückliegenden Jahr die Fahrradprüfung ab. Besonders schlecht schnitten dabei vor allem Stadtkinder, Mädchen mit Migrationshintergrund, übergewichtige und überbehütete Kinder ab. Ein Großteil der Ausbilder kam zu dem Schluss, dass es an Radfahrfertigkeit und Körperbeherrschung mangelt. Stadtkinder zeigten zudem mehr motorische Schwächen als Landkinder.

Die Unfallversicherer empfehlen deshalb den rund 1100 Jugendverkehrsschulen, während der Fahrradausbildung mehr Zeit für Einzelförderung und Nachschulungen einzuplanen. Um den Nachwuchs verkehrsicherer zu machen, sollten Eltern ihre Sprösslinge zu Fuß in die Schule bringen. Zum einen entspricht das mehr dem kindlichen Bewegungsdrang, zum anderen können auf diesem Weg Gefahrensituationen erkannt und das Bewusstsein dafür geschult werden.

Wenn die Tage kürzer werden, radeln die Kinder im Dunkeln zur Schule oder nach Hause. Klingel, Bremsen, Licht müssen einwandfrei funktionieren. Mit heller, reflektierender Kleidung sind die jungen Verkehrsteilnehmer besser zu sehen. Ohne Fahrradhelm sollte es gar nicht erst losgehen. Zusätzliche Reflektoren an Rad oder Ranzen sind empfehlenswert.

Dennoch kann es trotz Trainings und aller Vorsicht zum Unfall kommen. Grundsätzlich sind Schüler in der Schule und auf dem Weg zur Schule und wieder zurück nach Hause über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Sie zahlt für bleibende Verletzungsfolgen – Voraussetzung ist eine andauernde Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 Prozent – eine kleine Rente. Doch ein Rundumschutz ist das nicht. Radeln Sohn oder Tochter nach der Schule noch zu einem Klassenkameraden, und sie stürzen dabei, zahlt die gesetzliche Unfallkasse nichts. Hier würde nur eine private Kinderunfallversicherung helfen. Ihr Schutz gilt für alle Unfälle zu Hause und in der Freizeit.

Ein Beispiel: Familie F. hat zwei Jungs im Alter von drei und sechs Jahren. Beide sind recht lebhaft. Der Dreijährige zerschrammte neulich mit dem Laufrad den Lack von Nachbars Auto. Zwar standen die Eltern dabei, konnten das Malheur aber nicht verhindern. Die Familien-Privathaftpflichtversicherung winkte ab: Denn laut Bürgerlichem Gesetzbuch sind Kinder bis zum siebten Geburtstag generell »schuldunfähig«. Für den fließenden Straßenverkehr gilt dies bis zum zehnten Geburtstag – etwa, wenn ein Kind durch plötzliches Herauslaufen zwischen parkenden Autos einen Unfall verursacht.

Praktisch heißt das, weder die Eltern noch die Versicherung müssen Schadenersatz zahlen, solange die Aufsichtspflicht nicht verletzt wurde. Das fand der Nachbar überhaupt nicht komisch. Im Interesse einer weiterhin guten Nachbarschaft können die Eltern den Schaden aus eigener Tasche bezahlen – gesetzlich verpflichtet sind sie dazu aber nicht. Bei kleineren Beträgen kann man sich einigen. Geht es aber um mehrere tausend Euro, sind viele überfordert.

Die Verbraucherzeitschrift »Finanztest« empfiehlt deshalb Eltern mit kleinen Kindern, die Privathaftpflicht zu erweitern. Eine so genannte Deliktunfähigkeitsklausel bietet etwa die Hälfte der von »Finanztest« 2009 untersuchten Privathaftpflichtversicherungen an. Richten Kinder einen Schaden an, zahlt die Versicherung auch dann, wenn die Kleinen aufgrund ihres Alters eigentlich nicht haftbar gemacht werden können. Je nach Anbieter können die Entschädigungssummen von 2500 bis zehn Millionen Euro reichen. Manche Verträge beinhalten eine Selbstbeteiligung, andere nicht.

Die Versicherung zahlt nicht automatisch, sondern nur mit Zustimmung der Eltern. Grund: Der Vertrag kann nach der Schadenersatzleistung von der Versicherung gekündigt werden. Man sollte also nur solche Beträge von der Versicherung bezahlen lassen, die man nicht selbst begleichen kann. Sind die Kinder dem deliktunfähigen Alter entwachsen, kann der Zusatzbaustein wieder gekündigt werden. Die normale Familien-Privathaftpflicht läuft weiter.

Internet: www.gdv.de[1]

Links:

  1. http://www.gdv.de