nd-aktuell.de / 18.11.2009 / Ratgeber / Seite 3

Wenn sich beim Einzug akzeptierte Mängel später weiter verschlechtern

Mietminderung

Wenn man eine Wohnung mit deutlich erkennbaren Mängeln mietet und mit dem Vermieter keine Vereinbarung über deren Beseitigung trifft, ist in der Regel damit auch das Recht auf Mietminderung verwirkt. Deshalb sollte man bei Neuabschluss eines Mietvertrages erkennbare Mängel nicht einfach hinnehmen.

Wie ist es aber, wenn diese Mängel im Verlauf der Mietzeit schlimmer werden? Dazu gab es vom Amtsgericht Berlin-Charlottenburg eine Entscheidung. Als eine Mieterin einzog, gab es darin einige Mängel, die sich im Laufe der Mietzeit weiter verschlechterten. Im Winter verzog sich die Balkontür durch Feuchtigkeit, die Farbe war abgeplatzt und die Tür klemmte. Darüber hinaus war im Bad Schimmelpilz zu erkennen. Beide Mängel zeigte die Mieterin der Hausverwaltung an und zahlte die Miete nur unter Vorbehalt.

Im darauf folgenden Winter verzog sich die Balkontür noch stärker, wodurch kalte Zugluft in die Wohnung eindrang. Die Tür ließ sich auch nicht mehr schließen. Ferner floss nur braunes Wasser. Auch im Toilettenspülkasten stand rostiges, schlammiges Wasser. Der Schimmel im Bad weitete sich aus. Diese Verschlechterungen meldete die Mieterin dem Hausverwalter erneut und klagte zugleich auf deren Beseitigung. Der Vermieter meinte, dass der Mieterin kein Anspruch auf Mängelbeseitigung zustehe, sie habe ja die Mängel bei Besichtigung der Wohnung gesehen und als vertragsgemäß anerkannt. Die Tatsache, dass sich die Schimmelbildung im Bad ausgeweitet habe, sei auf unzureichende Lüftung durch die Mieterin zurückzuführen.

Das Amtsgericht teilte diese Ansichten nicht und verurteilte den Vermieter zur Beseitigung der Mängel mit der Begründung, dass der Vermieter gemäß § 535 BGB verpflichtet sei, dem Mieter die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten.

Der Richter wies darauf hin, dass der Vermieter die Beweislast dafür trage, dass sich die Wohnung bei Überlassung an die Mieterin in einem vertragsgemäßen Zustand befunden habe. Diesen Beweis konnte er aber nicht ausreichend antreten. Aus seinen Erklärungen ging nicht hervor, welches Ausmaß die Mängel beim Einzug der Mieterin gehabt haben sollen und worin sie konkret bei deren Einzug bestanden haben.

Das Amtsgericht erklärte zu diesem Fall, dass selbst dann, wenn die Mieterin den Schimmelpilzbefall im Badezimmer sowie den Zustand der Balkontür bei Einzug erkannt und akzeptiert hätte, dieser Zustand nur für den Zeitraum vertragsgemäß sei, in dem eine wesentliche Verschlechterung oder ein Folgemangel nicht eingetreten sei. Die weitere Verschlechterung sei jedoch nicht vertragsgemäß.

Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 22. Januar 2002, Az. 222 C 254/01. Veröffentlicht in »MieterEcho« Nr. 291