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Grundstück ausgespäht – rechtens?

Grundrecht

  • Lesedauer: 2 Min.

Vor einem Einkaufszentrum verkaufte ein Händler Luftbildaufnahmen von Häusern aus der Umgebung, »geschossen« von einem Flugzeug aus. Kunden konnten an seinem Stand auch Vergrößerungen der Fotos bestellen. Menschen waren auf den Aufnahmen nicht zu sehen; man konnte ihnen nur Straßennamen entnehmen, nicht die genaue Adresse der abgebildeten Häuser.

Ein Kunde des Einkaufszentrums staunte nicht schlecht, als er an dem Stand ein (20 mal 30 Zentimeter großes) Foto seines Hauses hängen sah. Er verlangte sofort vom Verkäufer, den Verkauf zu stoppen und wollte wissen, an wen das Foto verkauft worden war. Dieser Handel verstoße gegen sein Persönlichkeits-recht und sein Recht am Bild, außerdem gegen das Bundesdatenschutzgesetz. Der Verkäufer stellte sich stur und ließ sich vom Hauseigentümer verklagen.

Da der Mann auf dem Foto nicht abgebildet sei, könne die Aufnahme naturgemäß sein »Recht am eigenen Bild« nicht verletzen, fand das Amtsgericht München. Weder der Name des Eigentümers noch die Adresse stehe auf dem Foto. Daher verstoße das Bild auch nicht gegen das Bundesdatenschutzgesetz.

Grundsätzlich müsse es zwar niemand hinnehmen, wenn seine Privatsphäre »ausgespäht« werde. Ein umfriedetes Anwesen, das dem Bewohner die Möglich-keit gebe, sich dort frei von öffentlicher Beobachtung aufzuhalten, gehöre zweifellos zur Privatsphäre. Das strittige Bild beeinträchtige sie aber so minimal, dass man hier auch das schutzwürdige Interesse des gewerblichen Fotografen berücksichtigen müsse.

Das Foto sei nicht mit Namen oder Adresse verknüpft, zeige keine Hausbewohner oder deren persönliche Gegenstände. Daher überwiege hier das Interesse des Verkäufers an der Ausübung seines Gewerbebetriebes den Schutz des Persönlichkeitsrechts. (Der Hauseigentümer hat Berufung eingelegt.)

Urteil des Amtsgerichts München vom 19. August 200, Az. 161 C 3130/09

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