nd-aktuell.de / 09.12.2009 / Ratgeber / Seite 3

Baumfällung auf die Miete umlegen?

Gartenpflege

Der Vermieter kann etliche Kosten auf die Miete umlegen – ob das die Grundsteuer, die Schneeräumung oder Hausmeisterdienste usw. sind.

Wie aber steht es um die Kosten für Baumfällung in einem Garten, dessen Pflege ein Mieter übernommen hat. Dazu hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Beschluss geäußert, den Rechtsanwalt JÜRGEN NAUMANN, Berlin-Mitte, dem Ratgeber zusandte.

Der BGH hat die Revision zu den Urteilen des Amtsgerichts Starnberg und des Landgerichts München II zurückgewiesen und den Fall damit als erledigt erklärt. Ein Vermieter hatte einem Mieter im Mietvertrag die Gartenpflege übertragen. Dann veranlasste er jedoch, dass zwei Bäume gefällt werden. Die Kosten dafür wollte er dann dem Mieter übertragen. Der Mieter wehrte sich.

Die Bundesrichter entschieden: Wenn wie in diesem Fall durch Individualvereinbarung in § 17 des Mietvertrages die Gartenpflege für den Mieter festgelegt wurde, dann gehören die zu leistenden Instandhaltungsarbeiten nicht mehr zum Pflichtenkreis des Vermieters. Laut BGH war die Gartenpflege ausschließlich dem Mieter auf seine Kosten übertragen worden, so dass der beklagte Vermieter mangels Zuständigkeit für diese Aufgaben auch keine Kosten für von ihm selbst durchgeführte Pflegearbeiten als Nebenkosten umlegen kann.

Dass der Mieter mit den ihm obliegenden Pflegearbeiten säumig gewesen wäre oder dass eine andere unaufschiebbare Maßnahme zur Gefahrenabwehr notwendig gewesen wäre und der Beklagte deshalb Ersatz beanspruchen könnte, sei nach Prüfung der Tatsachen nicht erkennbar. Nur wenn es zu einer Gefährdung gekommen wäre, hätte der Vermieter handeln können. Er hat vertragswidrig gehandelt und dadurch Kosten verursacht.

Dieses Urteil ergänze, so Rechtsanwalt Naumann, die in der zurückliegenden Zeit gegebenen Hinweise zur Umlage von Baumfällkosten bzw. zum einhalten von Verkehrssicherungspflichten sowohl bei Miet- oder Pacht- als auch bei Eigentumsverhältnissen.

Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 29. September 2008, Az. VIII ZR 124/08