Patientenverfügung: Gestärkte Selbstbestimmung – für den Ernstfall vorsorgen

Gesundheit

  • Lesedauer: 2 Min.

Das am 1. September in Kraft getretene Gesetz zur Patientenverfügung hat die Selbstbestimmung des Patienten gestärkt: Patientenverfügungen sind für die behandelnden Ärzte und gesetzlichen Vertreter verbindlich, wenn sie schriftlich abgefasst und vom Aussteller eigenhändig unterschrieben sind. Um aber sicher zu gehen, dass sich die Behandlung später auch tatsächlich an den Wünschen des Patienten orientiert, sind im Vorfeld einige Punkte zu beachten.

Wer die medizinische Behandlung und Sterbebegleitung auch dann noch kontrollieren möchte, wenn er nicht mehr selbst entscheiden kann, etwa infolge von Demenz oder Wachkoma, kommt um eine Patientenverfügung nicht herum. Wichtig ist hier vor allem, die entsprechenden Festlegungen klar und unmissverständlich zu treffen, so dass kein Interpretationsspielraum bleibt. Dabei sind Handlungsmaßgaben für konkrete Krankheitszustände hilfreich, also beispielsweise künstliche Ernährung – ja oder nein, oder sollen auch in hoffnungslosem Zustand Wiederbelebungsmaßnahmen durchgeführt werden.

Am besten ist es, sich hier zum Beispiel mit dem Hausarzt zu beraten, um sich über Möglichkeiten, Chancen und Risiken von Behandlungen zu informieren und so qualifiziert abwägen zu können.

Unerlässlich ist es, Verwandten und Hausarzt mitzuteilen, dass eine Patientenverfügung existiert und wo sie aufbewahrt wird. Sicherheitshalber sollte sich in der Brieftasche eine Karte befinden, die auf die Patientenverfügung hinweist.

Wer sich entschließt, eine Patientenverfügung abzufassen, der muss dies schriftlich tun. Dies bedeutet nicht unbedingt handschriftlich, sondern kann auch mit dem Computer oder der Schreibmaschine erfolgen. Um den Willen des Patienten verbindlich werden zu lassen, reicht es zwar aus, wenn der Verfasser eigenhändig unterschreibt, doch sollten dies Experten zufolge zwei weitere Personen mit ihrer Unterschrift bestätigen. Das Dokument muss nicht notariell beglaubigt werden. Patientenverfügungen, die bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes existierten, bleiben im Übrigen nach wie vor gültig.

Eine Patientenverfügung kann jederzeit geändert oder rückgängig gemacht werden, daher sollte sie der Verfasser einmal jährlich überprüfen.

Existiert keine eindeutige Patientenverfügung, hat die Deutsche Hospizstiftung bei Konflikten eine Schiedsstelle eingerichtet, die kostenlos berät.

Internet: www.die-schiedsstelle.de
Telefon: 0231/738 07 30.

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