Landessozialgericht: Transfer-Kurzarbeitergeld auch bei Urlaub

Soziales

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Die Genehmigung von Urlaub in einer sogenannten Transfergesellschaft steht nicht der Auszahlung des Kurzarbeitergelds entgegen. Das entschied das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz in Mainz (Urteil vom 25.08.2009 - L 1 AL 103/08). In dem vorliegenden Fall hatte eine Gesellschaft geklagt, weil die Bundesagentur für Arbeit im Dezember 2005 nicht zahlen wollte. Die Agentur berief sich darauf, dass die Arbeitnehmer 2005 keinen Urlaub bekommen hätten. Das Transfer-Kurzarbeitergeld könne jedoch nur gezahlt werden, wenn ein Arbeitsausfall unvermeidbar sei.

Dagegen klagte die Transfergesellschaft vor dem Sozialgericht Koblenz mit Erfolg. Das Landessozialgericht bestätigte nun die Entscheidung. Das Transfer-Kurzarbeitergeld solle beim Übergang in den neuen Job durch Qualifizierungsmaßnahmen helfen. Der Erhalt des Arbeitsplatzes sei nicht das Ziel, hieß es.

Transfergesellschaften sollen Mitarbeitern, denen Arbeitslosigkeit droht, im Rahmen einer befristeten Anstellung neue Stellen vermitteln.

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