Ehegattenarbeitsvertrag: Fallstricke möglichst umgehen

Beschäftigungsverhältnis

  • Lesedauer: 2 Min.

Besonders häufig greifen Inhaber von kleinen und mittleren Betrieben oder Freiberufler auf die tatkräftige Unterstützung des Ehepartners zurück. So arbeiten sie mit jemandem zusammen, den sie kennen und dem sie vertrauen, und der Ehepartner trägt als Arbeitnehmer zum geschäftlichen Erfolg bei.

Doch Vorsicht: Finanzämter und Sozialversicherungsträger prüfen sorgfältig, ob tatsächlich ein Arbeitsverhältnis und nicht etwa ein »Scheinarbeitsvertrag« vorliegt.

Die Signal-Iduna-Gruppe, Dortmund/Hamburg, rät daher, beim Ehegattenarbeitsvertrag unter anderem folgende Punkte zu beachten, um mögliche Fußangeln zu umgehen:

Der Vertrag sollte schriftlich fixiert sein und Arbeitszeiten und -inhalte sowie Urlaub und Gehalt genau regeln.

Das Gehalt muss angemessen sein: Erfahrungsgemäß sollte das Entgelt aber nicht unter 500 Euro monatlich liegen, um alle Vorteile der Sozialversicherung auszuschöpfen. Die Bezüge müssen auf ein Lohnkonto fließen, dass ausschließlich auf den Namen des Ehepartners lautet. Eventuelle Zusatzleistungen immer schriftlich und in angemessener Höhe vereinbaren!

Die Ehepartner können in der »klassischen« Zugewinngemeinschaft – dem »gesetzlichen Güterstand« – und dem vertraglichen Güterstand der Gütertrennung leben. In der sogenannten Gütergemeinschaft ist ein Ehegattenarbeitsvertrag nur in Ausnahmefällen möglich. Nicht vergessen, den Ehepartner bei der zuständigen Berufsgenossenschaft zu melden

In Zweifelsfällen entscheidet seit 2005 in der Regel die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund über die Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung.

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