nd-aktuell.de / 17.02.2010 / Ratgeber / Seite 3

Mieter darf Farben selbst wählen

Bundesgerichtshof

Ein Mieter darf die Farbe von Türen und Fenstern in seiner Wohnung selbst bestimmen – anderslautende Klauseln sind unwirksam, so der Bundesgerichtshof (BGH). Im vorliegenden Fall sollte die Mieterin einer Berliner Wohnung per Vertrag verpflichtet werden, Tür- und Fensterrahmen »nur weiß zu lackieren«. Weil sich die Frau nicht daran hielt, verlangte die Vermieterin beim Auszug Schadensersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen. Die Klage blieb beim BGH erfolglos. Eine Farbvorgabe für den Innenanstrich im Mietvertrag benachteilige den Mieter unangemessen. »Dem Mieter kann nicht vorgeschrieben werden, wie er zu wohnen hat«, so der Vorsitzende Richter. Das Gericht bestätigte damit seine bisherige Rechtsprechung, wonach derartige Schönheitsreparaturklauseln den Mieter in der Gestaltung seines persönlichen Lebensbereichs einschränken.

Pech für die Vermieterin: Wegen der unzulässigen Farbvorgabe ist die Mieterin auch nicht mehr zu anderen Schönheitsreparaturen wie das Tapezieren oder das Streichen von Fußböden oder Heizkörpern verpflichtet. Bei Schönheitsreparaturen handele es sich um eine »einheitliche Rechtspflicht, die sich nicht in Einzelmaßnahmen aufspalten lässt«, so der BGH (Az: VIII ZR 50/09 – 20. Januar 2010).

Bereits in der Vergangenheit hatte der BGH wiederholt entschieden, dass Klauseln, die Vorgaben zur Ausführungsart der Renovierung oder zur Farbgestaltung während der Mietzeit machen, unwirksam sind – zum Beispiel:

– Während der Mietzeit ist die Wohnung in neutralen Farbtönen zu renovieren (BGH VIII ZR 166/08).

– Der Mieter ist verpflichtet, Wände und Oberdecken zu weißen (BGH VIII ZR 344/08).

– Schönheitsreparaturen sind in neutralen, deckenden, hellen Farben und Tapeten auszuführen (BGH VIII ZR 224/07).

– Der Mieter darf nur mit Zustimmung des Vermieters von der bisherigen Ausführungsart abweichen (BGH VIII ZR 199/06).

Konsequenz der unwirksamen Farbwahlklausel ist, der Mieter muss keine Schönheitsreparaturen durchführen, weder während der Mietzeit noch bei Auszug.