nd-aktuell.de / 24.02.2010 / Ratgeber / Seite 3

Bundesgerichtshof: Gaslieferant muss wesentliche Vertragsbedingungen ändern

Verbraucherzentrale Brandenburg

Die Verbraucherzentrale Brandenburg hat am 27.1.2010 ein wichtiges Verfahren vor dem Bundesgerichtshof (BGH) gegen die in Potsdam ansässige Erdgas Mark Brandenburg GmbH (EMB) gewonnen (Az: BGH VIII ZR 326/08).

Anlass für dieses Verfahren war, dass die EMB mit Wirkung zum 1.4.2007 ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Verträge zur Belieferung von Gas an Haushalts- und Sonderkunden geändert hat – zum Nachteil der Kunden. Teilweise übernahm der Versorger aus der Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV) sogar die ausschließlich für ihn günstigsten Regelungen. Zum Schutz der Verbraucher ist es aber beispielsweise der Wille des Gesetzgebers, dass eine Lieferunterbrechung wegen Zahlungsverzugs des Kunden dann unterbleibt, wenn die Folgen der Unterbrechung in keinem Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen. Außerdem muss eine beabsichtigte Preiserhöhung dem Verbraucher auch per Post mitgeteilt werden, damit er gegebenenfalls reagieren kann. Die EMB war der irrigen Auffassung, eine öffentliche Bekanntgabe, beispielsweise im örtlichen Amtsblatt, reiche aus.

Auch eine Regelung zur Ersatzversorgung mit höheren Preisen bei einem langwierigen Versorgerwechsel konnte die EMB nicht durchsetzen. Denn sie muss die Kunden so lange zu alten Preisen beliefern, bis das neue Unternehmen die Versorgung aufnimmt und die dazugehörigen Verträge mit dem neuen Unternehmen rechtzeitig geschlossen wurden.

Sondervertragskunden mit gleichen Vertragsklauseln, die Preiserhöhungen schon bisher zurückgewiesen haben, können nun noch ergänzend auf dieses Urteil verweisen. Für jene Sondervertragskunden, die den jährlichen Abrechnungen widersprochen und die Preiserhöhungen deshalb unter Vorbehalt bezahlt bzw. diese einbehalten haben, fordern die Verbraucherschützer, »dass der Versorger Überzahlungen entweder zurückzahlt oder verrechnet bzw. eine neue Abrechnung vornimmt«. Entsprechende Musterbriefe für Sonderkunden der Tarife Klassik und Komfort sowie für Grundversorgungskunden, welche eventuell keine Preisänderungsmitteilungen erhalten haben, hält die Verbraucherzentrale bereit.

Der BGH verurteilte die EMB letztinstanzlich zur Unterlassung der Verwendung folgender fünf Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die der Versorger nun künftig nicht mehr verwenden bzw. auf die er sich auch für die zurückliegende Zeit nicht mehr berufen darf:

1. EMB ist u. a. bei Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtung trotz Zahlungserinnerung gemäß § 19 Abs. 2 GasGVV berechtigt, die Gasversorgung vier Wochen nach Androhung einzustellen.

2. Eine in nicht unerheblichem Maße schuldhafte Zuwiderhandlung des Kunden gegen die GasGVV im Sinne von § 19 Abs. 1 GasGVV liegt vor, wenn der Kunde grob fahrlässig oder vorsätzlich handelt.

3. Änderungen der allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden gemäß § 5 Abs. 2 GasGVV jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss.

4. Das Sonderkündigungsrecht muss innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Veröffentlichung der Preisänderung gemäß § 5 Abs. 3 GasGVV ausgeübt werden. Ist der neue Lieferant nicht in der Lage, die Versorgung des Kunden unmittelbar nach dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung aufzunehmen, gelten die allgemeinen Preise bzw. ergänzenden Bestimmungen dem Kunden gegenüber weiter. Dies gilt maximal für den Zeitraum, den der neue Lieferant ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Rahmen eines üblichen Wechselprozesses benötigt, um die Belieferung aufzunehmen. Als üblicher Zeitraum gelten maximal zwei Monate. Erfolgt nach Ablauf dieser Frist keine Versorgung durch den neuen Lieferanten, fällt der Kunde in die Ersatzversorgung.

5. Änderungen der Sonderpreise E. Klassik und E. Komfort werden entsprechend § 5 GasGVV jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss.