nd-aktuell.de / 12.03.2010 / Politik / Seite 16

»Widersprüche zum Recht der EU«

Pfarrer Jürgen Klute über das Streikverbot und die Sonderstellung der Kirchen / Klute ist evangelischer Pfarrer und Mitglied der Linksfraktion im Europaparlament

Das Bielefelder Arbeitsgericht hat am 3. März einer Klage mehrerer evangelischer Landeskirchen, Diakonischer Werke und evangelischer Unternehmen stattgegeben, die ver.di-Streik- aufrufe von Ende 2009 in diesem Bereich untersagt. Die Kirchen beschäftigen in ihren Wohlfahrtsverbänden Caritas und Diakonie rund 1,2 Millionen Arbeitnehmer.
Über die Hintergründe und Auswirkungen des Bielefelder Urteils zum Streik in der Kirche sprach für ND Stefan Konrad mit dem ver.di-Mitglied Jürgen Klute. Als EU-Prozessbeobachter wohnte Jürgen Klute dem Prozess bei.
Über die Hintergründe und Auswirkungen des Bielefelder Urteils zum Streik in der Kirche sprach für ND Stefan Konrad mit dem ver.di-Mitglied Jürgen Klute. Als EU-Prozessbeobachter wohnte Jürgen Klute dem Prozess bei.

ND: Wie geht es jetzt weiter, nachdem die evangelische Kirche in ihrem Bestreben, Streiks verbieten zu lassen, vom Gericht recht bekommen hat?
Klute: Ver.di wird das Urteil auswerten und dann in die nächste Instanz gehen, davon gehe ich aus. Mittlerweile befassen sich mit Michael Schlecht und Bodo Ramelow auch zwei Abgeordnete der Linksfraktion im Bundestag mit dem Thema. Damit erhält es nun auch die nötige politische Aufmerksamkeit.

Die Kirche weigert sich, Tarifverträge abzuschließen und beruft sich auf grundgesetzliche Privilegien, nachdem sie »ihre Angelegenheiten selbstständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes ordnet und verwaltet«. Sind dadurch die Rechte der Beschäftigten außer Kraft gesetzt?
Die Kirche interpretiert den Artikel 140 des Grundgesetzes offensichtlich so. Der Artikel nimmt Regelungen der Weimarer Reichsverfassung von 1919 auf. Dort heißt es in Art. 137 (3) »Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes.« Mit dieser Regelung ist eigentlich 1919 die Trennung von Staat und Kirche beschrieben worden, denn zuvor hatten die Landesfürsten und der Kaiser weitgehende Eingriffsrechte in die kirchlichen Angelegenheiten. Es wird aber auch klargestellt, dass das Selbstbestimmungsrecht nicht grenzenlos ist.

Erst nach 1945 haben die Kirchen sich mit Rückgriff auf den 1937 von den Nazis im Bereich des öffentlichen Dienstes eingeführten Begriff der »Dienstgemeinschaft« den heutigen arbeitsrechtlichen Sonderweg erstritten. Als Im Jahr 1952 das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) eingeführt wurde, haben die Kirchen der damaligen Bundesregierung abgerungen, dass sie nicht darunter fallen. Im Gegenzug haben sie bessere Regelungen im kirchlichen Arbeitsrecht zugesagt als das BetrVG. Diese Zusage haben sie aber bis heute nicht erfüllt. Stattdessen versuchen die Kirchen heute, das Selbstbestimmungsrecht zu einem Souveränitätsrecht umzudeuten.

Kirchliche Krankenhäuser und Seniorenheime werden zu 100 Prozent aus Krankenkassenbeiträgen, der Pflegekasse und Steuergeldern finanziert, Kindertagesstätten erhalten lediglich einen geringen Zuschuss der Kirche. Warum sehen die Kirchen die Einrichtungen als ihr Eigentum an?
Ich bin nicht sicher, ob sie die Einrichtungen als ihr Eigentum ansehen. Diese Regelung gilt ja nicht nur für die Kirchen, sondern für alle Wohlfahrtsverbände, die entsprechende Einrichtungen unterhalten. Begründet wird das mit dem sogenannten Subsidiaritätsprinzip, das in der katholischen Soziallehre entwickelt worden ist. Danach sollen soziale Dienste möglichst in zivilgesellschaftlicher Selbstverwaltung durchgeführt werden. Das dieses Prinzip mit der Gründung der BRD eingeführt wurde, ist auch eine Reaktion auf die Gleichschaltung aller zivilgesellschaftlichen Organisationen während der Nazidiktatur gewesen.

Dagegen ist solange nichts einzuwenden, wie die Strukturen transparent gehalten werden und die erbrachten Dienste einer demokratischen Kontrolle und Steuerung unterzogen sind. Hier gibt es grundsätzlichen Verbesserungsbedarf. Das Hauptproblem ist aber heute, dass diese Dienste immer mehr dem Wettbewerbsprinzip untergeordnet werden. Das führt dazu, dass die Wohlfahrtsverbände zunehmend mit privaten Anbietern konkurrieren müssen und mehr und mehr auf die Nutzung von Wettbewerbsvorteilen setzen. Die Kirchen sehen derzeit ihren größten Vorteil in ihrem arbeitsrechtlichen Sonderweg, den sie vehement verteidigen und ausbauen wollen Als streikfreie Arbeitgeber haben sie hier handfeste Kostenvorteile, die sie schamlos ausnutzen.

Um Löhne und Sozialleistungen zu sparen, gründen Kirchen eigene Leiharbeitsfirmen oder betreiben Outsourcing. Spielt die Christlichkeit plötzlich keine Rolle mehr?
Leider ist das so. Wo es von Vorteil ist, verteidigen die Kirchen ihren arbeitsrechtlichen Sonderweg. Wo es aber billiger ist, sich des Betriebsverfassungsgesetzes zu bedienen, haben sie auch damit keine Probleme. Eine andere Antwort auf den Neoliberalismus ist den Kirchen in ihren Einrichtungen bisher nicht eingefallen.

Sie vertreten ihre Position als Pfarrer recht einsam. Ist Kirche glaubwürdig, wenn sie doch postuliert, auf Seiten der Schwachen und Unterdrückten zu kämpfen?
Der Glaubwürdigkeit der Kirchen kommt das nicht zugute, wenn sie gegen die Arbeitnehmer klagt. Das ist den Verantwortlichen in der Kirche aber offenbar egal.

Wie sieht das Europäische Recht die Sonderstellung der Kirchen in Deutschland?
Der arbeitsrechtliche Sonderweg der Kirchen ist nicht nur innerhalb Deutschlands ein Sonderweg, sondern wohl weltweit. Er entspringt einem vordemokratischen Denken. Das wurde in den 1950er und 1960er Jahren intensiv diskutiert. Aber die autoritären und vordemokratischen Gruppen innerhalb der Kirche konnten sich damals durchsetzen. Dieser Sonderweg hat auch viele diskriminierende Aspekte. Etwa, wenn es um die Religionszugehörigkeit der Mitarbeitenden oder der Mitglieder der Mitarbeitervertretungen geht. Hier gibt es Widersprüche zum Recht der EU, aber auch mit dem EU-Wettbewerbsrecht dürfte das Streikverbot in der Kirche Probleme bekommen. Der Europäische Gerichtshof sagt deutlich, dass Marktteilnehmer sich an das Recht des EU-Binnenmarktes zu halten haben, egal, ob es um einen gemeinnützigen Verein oder eine kirchliche Einrichtung geht.