nd-aktuell.de / 07.04.2010 / Ratgeber / Seite 2

Paritätischer Wohlfahrtsverband: Hartz-IV-Berechtigte sollen Antrag auf Kassenbeiträge stellen

Private Krankenversicherung

Der Paritätische Wohlfahrtsverband empfiehlt allen Hartz-IV-Empfängern, die privat krankenversichert sind, bei den Jobcentern sofort einen Antrag auf volle Übernahme der Beiträge zu stellen. »Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Urteil vom 9.2.2010 den unwürdigen Zank, wer für die Kosten aufzukommen hat, endlich beendet«, sagte kürzlich Hauptgeschäftsführer Dr. Ulrich Schneider.

Da der Basistarif zur privaten Krankenversicherung deutlich höher liege als bei der gesetzlichen, ergibt sich nach Ansicht des Verbandes unzweifelhaft ein »unabweisbarer, laufender und besonderer Bedarf«, der nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts ab sofort zu decken sei.

«Wir empfehlen allen Betroffenen dringend, schnellstmöglich einen Antrag auf Kostenübernahme zu stellen. Sollten dieser abgelehnt werden, empfehlen wir, Widerspruch einzulegen und gegebenenfalls auch den Klageweg zu prüfen«, so Schneider.

Der Gesetzgeber hatte ab 1.1.2009 für Privatversicherte im Hartz-IV-Bezug den Rückweg in die gesetzliche Krankenversicherung ausgeschlossen. Der Basistarif für die Betroffenen beträgt derzeit rund 290 Euro. Hiervon werden durch die Jobcenter nur rund 130 Euro ersetzt. Die Differenz musste bisher aus dem Regelsatz von 359 Euro, der für den laufenden Bedarf gezahlt wird, mitfinanziert werden.

Der Paritätische hatte bereits in der Vergangenheit diese Regelungslücke als »unsoziale Ordnungspolitik auf dem Rücken der Betroffenen« heftig kritisiert.

Übrigens: Seit 1. April 2010 müssen privat Versicherte im Basistarif genauer aufpassen, damit die Arztrechnung auch komplett von der Versicherung bezahlt wird. Denn dann gelten für sie neue Abrechnungsgrößen. Laboruntersuchungen dürfen ab diesem Zeitpunkt nur noch mit dem 0,9-fachen Satz der Gebührenordnung multipliziert werden. Für ärztliche Leistungen gilt nun der 1,2-fache Satz, statt wie bisher das 1,8-Fache. Bei Privatversicherten in normalen Tarifen ist der 2,3-fache Satz die Regel.

Wer im Basistarif versichert ist, muss als erstes den Arzt oder die Klinik vor der Behandlung unbedingt darüber informieren. Danach ist darauf zu achten, dass die Rechnung auch diese neuen Werte berücksichtigt.

Ist das nicht der Fall, muss man vom Arzt eine korrigierte Rechnung verlangen. Denn von der Versicherung wird nur bezahlt, was auf dieser Grundlage errechnet wurde. Die neuen Multiplikatoren ergeben sich aus einer Vereinbarung zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und dem Verband der privaten Krankenversicherung.

UWE STRACHOVSKY