nd-aktuell.de / 14.04.2010 / Ratgeber / Seite 2

Kein Recht auf Witwenrente

Versorgungsehe

Der 89 Jahre alte, pflegebedürftige Mann fühlte sich im Seniorenheim überhaupt nicht wohl. Da hörte er wohl gerne, was ihm die 27 Jahre jüngere Altenpflegehelferin versprach: Sie werde ihn da herausholen und daheim pflegen, wenn er sie heirate. Die beiden kannten sich acht Monate, als die Frau 2008 bei einer Notarin erschien, um das Testament des Seniors zu ihren Gunsten ändern zu lassen. Das ließ die Notarin jedoch nicht zu. Ein paar Wochen später heiratete die Pflegehelferin den Senior: Niemand erfuhr etwas davon, weder das Heim, noch die Familie. Doch die Frau hielt ihr Versprechen nicht, der Ehemann blieb im Seniorenzentrum. Ein halbes Jahr später starb er. Am Tag danach beantragte die Pflegehelferin Witwenrente. Die Rentenversicherung lehnte ihren Antrag ab, weil die halbjährige Ehe ausschließlich der sozialen Absicherung gedient habe. So beurteilte auch das Sozialgericht Düsseldorf den Fall. Bei Ehen unter einem Jahr Dauer werde nur im Ausnahmefall eine Hinterbliebenenrente bewilligt – wenn feststehe, dass keine Versorgungsehe vorliege. Im konkreten Fall sprächen jedoch alle Umstände für das Gegenteil. Alleiniger Zweck der Ehe war, finanzielle Ansprüche zu erwerben. Der Ehemann sei sehr krank und sehr alt gewesen, mit seinem baldigen Tod habe man rechnen müssen. Nachdem der Versuch der Pflegerin mit dem Testament schiefgegangen war, habe sie ihn geheiratet. Anschließend habe die Frau unberechtigt und gegen den Willen des Seniors öfter Geld von seinem Konto abgehoben. Aus dem Heim habe sie ihn nicht geholt, obwohl das eindeutig sein größter Wunsch gewesen sei. Und nach seinem Tod habe sie sofort Geld von den Erben, den Kindern des Verstorbenen verlangt. Die Witwe hat gegen das Urteil Berufung eingelegt.

Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 1. Dezember 2009 - S 52 (10) R 22/09