Was tun bei einem Flugausfall?

  • Lesedauer: 2 Min.

Stornierung: Die EU-Kommission weist darauf hin, dass Passagiere aller europäischen Airlines sich das Geld für gekaufte Tickets zurückerstatten lassen können. Gutscheine müssen sie demnach nicht annehmen. Die Regelung gelte auch für außereuropäische Airlines, sofern sie von Europa aus starten.

Umbuchung: Fluggäste können auf einen anderen Termin umbuchen – wann der Verkehr wieder regulär funktioniert, ist aber völlig offen. Umgebucht oder storniert werden könne auch noch nach Abflugdatum.

Entschädigung: Bei Flugausfällen wegen Naturkatastrophen gibt es keine Entschädigung.

Informationspflicht: Die Airlines sind nach EU-Recht verpflichtet, ihre Kunden rechtzeitig schriftlich (per SMS, E-Mail oder am Flughafen) über Ausfälle zu informieren. Reisende sollten nicht zum Flughafen kommen, ohne sich über den Stand erkundigt zu haben. (Hotlines: Lufthansa: 0800/8506070; Air Berlin: 0800/5737 8000)

Reisebuchungen: Große Reiseveranstalter wie TUI, FTI und Alltours bieten ihren Kunden an, Reisen kostenlos umzubuchen, bzw. das Geld zurückzuerstatten. Bei verkürzten Reisen müsse der Preis anteilig bezahlt werden. Stornierungen müssten nicht sofort mitgeteilt werden, da die Netze überlastet seien. (Hotlines der Reiseveranstalter: TUI: 0511/5678 000; FTI: 089/2525 1000; Alltours: 0203/3636360)

Hotel: Viele Hotels ermöglichen kurzfristige kostenlose Umbuchungen bzw. Stornierungen.

Mietwagen: Mit dem Mietwagen kann man ausgefallene Flüge kaum ersetzen: Mietautos sind seit Tagen fast ausgebucht, bestätigten die Autovermieter Sixt, Avis und Europcar.

Wer einen Mietwagen am Urlaubsort gebucht hat, kann laut nach Aussage von Internetvergleichsportalen für Autovermietung auf die Kulanz der Verleiher bauen. Wer sich möglichst bald melde, könne auf kostenlose Umbuchung bzw. Stornierung hoffen.

Arbeitnehmerrechte: Ver.di teilte mit, dass Arbeitnehmer verpflichtet seien, ihren Chef unverzüglich über Verzögerungen bei der Rückkehr aus dem Urlaub zu informieren. Gekündigt werden könne ihnen wegen »höherer Gewalt« nicht. Allerdings könne der Arbeitgeber ein Nacharbeiten der Fehlstunden fordern. Auch Gehaltsabzüge oder ein gekürzter Urlaubsanspruch seien möglich. Im Ernstfall solle man sich mit dem Betriebsrat besprechen. grg

Abonniere das »nd«
Linkssein ist kompliziert.
Wir behalten den Überblick!

Mit unserem Digital-Aktionsabo kannst Du alle Ausgaben von »nd« digital (nd.App oder nd.Epaper) für wenig Geld zu Hause oder unterwegs lesen.
Jetzt abonnieren!

Linken, unabhängigen Journalismus stärken!

Mehr und mehr Menschen lesen digital und sehr gern kostenfrei. Wir stehen mit unserem freiwilligen Bezahlmodell dafür ein, dass uns auch diejenigen lesen können, deren Einkommen für ein Abonnement nicht ausreicht. Damit wir weiterhin Journalismus mit dem Anspruch machen können, marginalisierte Stimmen zu Wort kommen zu lassen, Themen zu recherchieren, die in den großen bürgerlichen Medien nicht vor- oder zu kurz kommen, und aktuelle Themen aus linker Perspektive zu beleuchten, brauchen wir eure Unterstützung.

Hilf mit bei einer solidarischen Finanzierung und unterstütze das »nd« mit einem Beitrag deiner Wahl.

Unterstützen über:
  • PayPal