nd-aktuell.de / 21.04.2010 / Ratgeber / Seite 7

Unfall auf dem Gehweg?

Straßenverkehr

Autofahrer müssen auf Radfahrer als »schwächere« Verkehrsteilnehmer zwar besonders achten. Sie haften aber nur dort, wo mit ihnen zu rechnen ist. So das Amtsgericht Darmstadt.

Ein Fahrradfahrer war mit einer Geschwindigkeit von 20 km/h auf einem Gehweg entgegen zur Fahrtrichtung unterwegs, als ein Auto aus einem Parkplatz heraus ihm in den Weg fuhr. Trotz Vollbremsung sei eine Kollision mit dem Auto nicht zu verhindern gewesen, so der Radfahrer. Er verklagte den Autofahrer auf Schmerzensgeld und Schadensersatz.

Das Gericht wies die Klage ab. Der Kläger habe sich grob fahrlässig und verkehrswidrig verhalten. Er sei nicht nur auf dem Gehweg entgegen der Fahrtrichtung unterwegs gewesen, sondern auch zu schnell gefahren. Wäre er mit angemessener Geschwindigkeit gefahren, hätte er die Kollision vermeiden können. Der Verschuldensanteil des Radfahrers sei so erheblich, dass die vom Auto ausgehende Betriebsgefahr außer Acht bleiben könne. Dass der Autofahrer beim Herausfahren keine Sicherheit gewahrt hatte, war nicht nachzuweisen.
Urteil des Amtsgerichts Bamberg vom 12. Februar 2009 - Az: 304 C181/08

Wer falsch parkt, zahlt Unfallschäden an seinem Wagen unter Umständen teilweise selbst.

Nach einem Urteil des Amtsgerichts München muss ein Taxifahrer ein Drittel des Schadens tragen, nachdem ein Bus seinen teils im Halteverbot abgestellten Wagen gestreift und erheblich beschädigt hatte. Sinn des absoluten Halteverbotes an der betreffenden Stelle sei es, den dort verkehrenden Bussen das Umfahren der Kurve zu erleichtern, so das Gericht. Für ein Mitverschulden des Taxifahrers spreche auch, dass die Schäden an seinem Fahrzeug ausschließlich an Teilen entstanden, die sich im absoluten Halteverbot befanden. Der Falschparker müsse deshalb ein Drittel des Schadens selbst tragen.
Urteil des Amtsgerichts München vom 6. April 2010 - Az: 341 C 15805/09