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Fitnessstudio nimmt kein Bargeld

Urteil

  • Lesedauer: 2 Min.

Im April 2007 wurde eine Münchnerin Mitglied in einem Fitnessstudio. Der Vertrag sollte eine Laufzeit von 24 Monaten haben. Monatlich war ein Mitgliedsbeitrag von 59,99 Euro zu zahlen, zusätzlich 4,99 Euro für Getränke und eine halbjährliche Betreuungspauschale von 29,99 Euro.

Als die Frau den Vertrag unterschrieb, hatte sie gerade keine Bankverbindung. Sie musste daher mit Bargeld zahlen, darauf wies sie den Inhaber des Studios ausdrücklich hin.

Doch schon im Mai schrieb er ihr, sie solle nun endlich eine Bankverbindung bekannt geben. Wenn das nicht möglich sei, müsse sie drei Monatsbeiträge im Voraus bezahlen. Während eines Trainings Ende Mai sprach eine Studio-Mitarbeiterin die Kundin noch einmal darauf an und wiederholte diese Forderung. Daraufhin verließ die Münchnerin das Studio und erklärte die Ver-tragsbeziehung für beendet.

Der Inhaber des Fitnessstudios klagte die Mitgliedsbeiträge bis zum Ende der Vertragslaufzeit ein: Seiner Meinung nach schuldete ihm die Kundin 1584 Euro, weil die Kündigung unwirksam war. Dem widersprach das Amtsgericht München.

Die Kundin habe dem Studiochef – bei Vertragsschluss und bei späteren Gesprächen – klipp und klar gesagt, sie habe derzeit kein Girokonto, bemühe sich aber darum. Also habe er gewusst, dass die Möglichkeit der Barzahlung für die Kundin ein wesentlicher Bestandteil des Vertrags war. Anders konnte sie die Leistungen des Studios nicht nutzen.

Weder im Vertrag selbst noch in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Studios stehe, dass Kunden dazu verpflichtet sind, bargeldlos zu zahlen bzw. alternativ in bar mehrere Monatsbeiträge im Voraus zu entrichten hätten. Auf diesen »Vorschlag« habe sich die Kundin also nicht einlassen müssen. Diese – nach den Vertragsbedingungen unbegründete – Forderung berechtige die Frau dazu, den Vertrag fristlos zu kündigen.

Urteil des Amtsgerichts München vom 4. Juni 2009 - 271 C 1391/09

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