Steuer

Zweitwohnung

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Ein Münchner Polizeibeamter war und ist mit Hauptwohnsitz bei seiner Mutter in einem Dorf und nicht in München gemeldet. Sein Dienstherr verpflichtete ihn, sich eine nähere Wohnung zu suchen. Im Dezember 1998 mietete er in München eine Wohnung.

Ab 2006 sollte der Mann für sie Zweitwohnungssteuer zahlen. Gegen den Steuerbescheid der Stadt München kämpfte der Beamte bis hin zum Bundesverfassungsgericht, jedoch ohne Erfolg. Auch von »Beamten mit Residenzpflicht« dürfe die Kommune Zweitwohnungssteuer kassieren, entschied das Bundesverfassungsgericht. Das verstoße nicht gegen das Gleichheitsprinzip des Grundgesetzes.

Die Aufwandssteuer für das Anmieten einer Nebenwohnung werde unabhängig vom Grund für den Abschluss des Mietvertrags erhoben. Personen, die mehrere Wohnungen benutzten, seien in der Regel wirtschaftlich besonders leistungsfähig – selbst wenn das im Einzelfall nicht immer zutreffe. Der Beamte könnte seinen Hauptwohnsitz nach München verlagern, und so die Zweitwohnungsteuer am Ort der Beschäftigung sparen.

Die Steuer verletze auch nicht den grundrechtlich geschützten Bereich der Familie. Sie gelte für alle Personen in gleicher Weise, die mehrere Wohnsitze innehaben, gleich aus welchem Grund.

Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Februar 2010, Az. 1 BvR 2664/09

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