Brunnen

Wasser 1

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Sächsische Grundstückseigentümer lagen im Streit mit dem kommunalen Wasserversorger. Sie verlangten, teilweise vom Anschlusszwang befreit zu werden, um ihre Wäsche mit Brunnenwasser zu waschen. Der örtliche Wasserversorgungsverband sagte »nein«: Nach der Trinkwasserverordnung dürfe dafür nur Trinkwasser benutzt werden.

Mit dieser rigorosen Ablehnung war das Bundesverwaltungsgericht nicht einverstanden. Die Trinkwasserverordnung schreibe vor, dass jedem Haushalt ein Trinkwasseranschluss zustehe. Sie verbiete es aber nicht, zum Wäsche waschen Brunnenwasser zu verwenden.

Wasser aus einer Eigenversorgungsanlage – also einem Hausbrunnen – müsse keine Trinkwasserqualität aufweisen. Ob Hausbesitzer zum Wäsche waschen im eigenen Haushalt Trinkwasser oder Wasser minderer Qualität einsetzten, könnten sie selber entscheiden.

(Bundesverwaltungsgericht, 31. März 2010 – 8 C 16.08)

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