nd-aktuell.de / 12.05.2010 / Ratgeber / Seite 5

Schutzfrist reicht nicht

Kleingarten

In den zurückliegenden Monaten gab es in Mitgliederversammlungen Berliner Kleingärtnervereine, aber auch in den Bezirksvorständen heiße Diskussionen, weil eine Kleingartenanlage ganz oder teilweise liquidiert werden musste. Um die Proteste der Kleingärtner nicht ausufern zu lassen, hat die zuständige Senatorin Junge-Reyer erklärt, dass nur durch die Schutzfristenregelung gesicherte Kleingartenanlagen bestehen bleiben. Diese Feststellung dient wohl nur der Herstellung eines »Burgfriedens«.

Gerade in den letzten Wochen und Monaten mussten die Kleingärtnervereine in Treptow, Reinickendorf, Pankow, Weißensee und viele weitere feststellen, dass Kleingartenland als Bauland betrachtet wird. Dann sind alle Mittel recht, um eine Anlage zu liquidieren, auch wenn die nachfolgende Maßnahme noch nicht einmal ansatzweise gesichert ist.

Was hat es für Sinn, wenn nunmehr großzügig, so ist die Auffassung des Senats und vieler Bezirksämter, eine Schutzfrist von 2014 auf 2020 verlängert wird? Es bringt keine Sicherheit, aber Unruhe bei den Kleingärtnern und ggf. auch viele freistehende Parzellen, da bei derartiger Unsicherheit so mancher überlegen wird, ob er einen neuen Unterpachtvertrag abschließt.

Bei landeseigenen Immobilien wird zum großen Teil der Liegenschaftsfonds mit der Vermarktung beauftragt, und dieser schützt keinesfalls die Interessen der Kleingärtner, sondern vielmehr die der Baulöwen. Die Kleingärten von heute sind der Naturquell von morgen, und somit sind alle Beteiligten erneut aufgerufen, Front zu machen gegen die Liquidation von Anlagen. Bisherige Bemühungen des Landesverbandes und einiger Bezirksverbände der Gartenfreunde haben keinerlei Erfolg gebracht, so dass eine gemeinsame Front gegen den Kleingartenausverkauf dringend notwendig ist.

Es kommt nicht von ungefähr, dass auch die Diskussion um die kleingärtnerische Gemeinnützigkeit geführt, diese bei einzelnen Anlagen infrage gestellt wird und somit auch Voraussetzungen vorliegen würden, die Anlage zu liquidieren.

Vor Jahren wurde das Mittel des Wohnlaubenentgeltes genutzt, um Kleingärtner in die Enge zu treiben. Jetzt sind es Schutzfristen, kleingärtnerische Gemeinnützigkeit, Liquidation von Aufbauten, obwohl sie vor dem 3. Oktober 1990 errichtet wurden u. a. m. Um Kleingartenanlagen zu erhalten, ist rechtlicher Rat in jedem Fall geboten.

JÜRGEN NAUMANN, Rechtsanwalt, Berlin-Köpenick