nd-aktuell.de / 26.05.2010 / Ratgeber / Seite 2

Wann muss der Arbeitgeber mit Unfallfürsorge einstehen?

Rechtsprechung

Ein heikler Auftrag war es für den Polizeibeamten schon: 2004 sollte er einen potenziellen Gewalttäter von einer Straftat abhalten (das heißt im Amtsdeutsch: »Gefährderansprache«). Der Mann hatte seine frühere Ehefrau einige Male telefonisch bedroht, die deswegen die Polizei alarmiert hatte. Mehrfach versuchte der Polizist, ihn in seiner Wohnung zu besuchen, traf ihn aber nicht an. Schließlich sprach er mit ihm am Telefon. Am Tag darauf erschoss der Mann seine Ex-Frau.

Der Vorfall wurde in der Dienststelle besprochen. Weil die Familie des Opfers Zweifel am Vorgehen des Polizeibeamten formulierte, wurde später noch eine interne Untersuchung durchgeführt. Beide Male kam man zu dem Ergebnis, dass der Beamte korrekt gehandelt hatte.

Doch die Erfahrung belastete den Mann so sehr, dass ihm ein Facharzt 2005 Angstzustände und eine posttraumatische Belastungsstörung bescheinigte. Er ging vorzeitig in den Ruhestand und kämpft darum, dass seine psychische Erkrankung als Folge eines Dienstunfalls anerkannt wird. Keine Chance, befand das Verwaltungsgericht Arnsberg.

Was den früheren Polizisten belaste, sei ein »Vorgang im Rahmen des normalen Dienstbetriebes« und kein Unfall. Wenn er darauf so stark reagiere, sei das einer seelischen Veranlagung zuzuschreiben. Der Beamte habe mit dem späteren Täter telefoniert, der alle Vorwürfe bestritten und das Gespräch abgebrochen habe. Das Tötungsdelikt sei dann Gegenstand einer Dienstbesprechung gewesen. Schnell sei klar geworden, dass niemand dem Polizisten ein Fehlverhalten vorwerfen konnte. Auch nach der internen Untersuchung habe die Staatsanwaltschaft dies so gesehen. Niemand habe den Beamten verbal angegriffen oder für das Geschehen verantwortlich gemacht. Wenn er es nicht verkrafte, müsse dafür nicht der Dienstherr mit Unfallfürsorge einstehen.

Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 20. Januar 2010 - 2 K 833/07