nd-aktuell.de / 02.06.2010 / Ratgeber / Seite 6

Bundesfinanzministerium: 2011 weniger Lohnsteuer auf das Bruttogehalt

Fiskus

Der Fiskus hat aktualisierte Verwaltungsanweisungen veröffentlicht. Die eröffnen Arbeitnehmern neues Sparpotenzial.

Das Bundesfinanzministerium hat den Entwurf der Lohnsteuer-Richtlinien 2011 veröffentlicht. Dieser enthält eine Reihe von positiven Inhalten für Angestellte, bei denen es zu neuen Entlastungsmöglichkeiten kommt. Richtlinien sind zwar nur für die Finanzverwaltung bindend, geben aber Lohnbüro und Belegschaft eine verlässliche Richtschnur im Umgang mit dem Fiskus. Daher lassen sich die positiven Änderungen sowohl bei der Berechnung der monatlichen Lohnsteuer als auch für die Einkommensteuererklärung der Arbeitnehmer nutzen. Darauf weist die Kanzlei Ebner Stolz Mönning Bachem aus Hannover hin.

Darf der Angestellte einen Firmenwagen nutzen, kann der Betrieb den geldwerten Vorteil für die Privatfahrten nach den Angaben im Fahrtenbuch berechnen. Das ist in vielen Fällen günstiger als die pauschale Listenpreis-Methode, etwa wenn der Pkw selten für die Freizeit genutzt wird. Für die Ermittlung der Kfz-Gesamtkosten muss nach dem Richtlinienentwurf der Aufwand für einen Unfall nicht mehr hinzugerechnet werden.

»Die Kosten der Reparatur für einen Blechschaden auf einer Dienstfahrt bleiben also außen vor«, erläutert Steuerberater Wilfried Steinke. Damit erhöhen sie nicht mehr die Gesamtkosten, von denen der steuerpflichtige Privatanteil berücksichtigt wird.

Bisher lag steuerpflichtiger Arbeitslohn vor, wenn die Rechnung für eine Bildungsmaßnahme auf den Namen des Mitarbeiters ausgestellt wurde und der Chef ihm die Kosten anschließend erstattet hatte. Aufgrund der geänderten Vorschriften ist es künftig unerheblich, an wen die Rechnung ausgestellt ist, sofern die Fort- oder Weiterbildung im überwiegenden betrieblichen Interesse durchgeführt wird und der Arbeitgeber die Übernahme der Aufwendungen zuvor zugesagt hatte. »Hier ist also eine steuerfreie Erstattung möglich, was zu einer deutlichen Vereinfachung führt, wenn sich die Angestellten selbst zur Fortbildung anmelden«, betont der Experte.

Zahlt der Chef seinen Mitarbeitern einen Zuschuss für Kindergarten, Hort, Tagesmutter oder sonstige Betreuung, bleibt das unabhängig von der Höhe steuerfrei, sofern die Kinder noch nicht schulpflichtig sind. Das gelingt aber derzeit nicht bei einer Umwandlung von Gehalt in den begünstigten Zuschuss. Nunmehr darf der Arbeitgeber die Kosten auch dann steuerfrei übernehmen, wenn der Angestellte dafür auf freiwillige Zulagen wie Jahresbonus oder Weihnachtsgeld verzichtet. Damit können Eltern netto mehr einstreichen, wenn sie beispielsweise das Urlaubsgeld in eine Erstattung für die Kindergartengebühr eintauschen. Der Arbeitgeber spart durch weniger Sozialabgaben und beim Arbeitnehmer kommt die Steuerersparnis hinzu. »Unerheblich ist, ob Kollegen den Tausch nicht mitmachen und sich das Urlaubsgeld auszahlen lassen«, so Steinke.

Der Betrieb darf die Kosten für die auswärtige Betreuung der Kinder entweder sofort an die Einrichtung überweisen oder der Belegschaft auszahlen. Dann müssen Vater oder Mutter lediglich nachweisen, dass zumindest Aufwand in dieser Höhe tatsächlich entsteht.

Erlaubt ist auch die steuerfreie Erstattung für den Nachwuchs, der beim anderen Elternteil lebt. Nicht gefördert wird hingegen die Kinderbetreuung in den eigenen vier Wänden.

Neuen Gestaltungsspielraum gibt es zudem für Fernpendler, bei denen der Arbeitsplatz jenseits des Heimatortes keine tägliche Rückkehr zur Wohnung zulässt. Muss nun ein zweites Domizil in der Nähe des Betriebs aufgenommen werden, fällt das unter die doppelte Haushaltsführung. Dann sind sowohl die weiten Heimfahrten als auch der Aufwand für die Zweitwohnung steuerlich absetzbar. Dabei spielt es jetzt keine Rolle mehr, ob die Zweitwohnung durch einen beruflich oder privat veranlassten Umzug entsteht.

Nach den geänderten Lohnsteuer-Richtlinien lassen sich die Kosten für eine aus beruflichen Gründen bezogene Zweitwohnung auch dann absetzen, wenn der Hauptwohnsitz aus privaten Gründen vom Arbeitsort wegverlegt wird und sich der Berufstätige in der Nähe des Büros ein neues Domizil nimmt oder aus seiner ehemaligen Erstwohnung den Zweitwohnsitz macht.

Absetzbar ist die doppelte Haushaltsführung also auch, wenn der Angestellte wegen Nachwuchses oder Heirat weg vom Betrieb zieht und dort nur eine kleine Wohnung verbleibt.

Arbeitnehmer können Familienheimfahrten einmal pro Woche mit der Entfernungspauschale von 0,30 Euro genauso absetzen wie die täglichen Touren ins Büro. Hinzu kommen die Kosten für Unterkunft und hier in erster Linie Miete und Nebenkosten am Zweitwohnsitz.

Eheleute können ihre Aufwendungen jeweils separat absetzen, wenn sie beide in die Fremde pendeln, resümiert der Steuerberater.