nd-aktuell.de / 02.06.2010 / Ratgeber / Seite 3

Wann darf der Vermieter Mietersachen einbehalten?

Pfandrecht

Im Ratgeber vom 26. Mai erläuterten wir auf dieser Seite das Pfandrecht des Vermieters. Heute nun, als Ergänzung, einen aktuellen Fall aus der Praxis einer Mieterin.

Sie hatte die Miete gemindert, weil es ständig in ihrer Wohnung durchregnete. Aber der Vermieter ließ den Mangel nicht beseitigen, statt dessen kündigte er fristlos wegen angeblichen Mietrückstands, der durch die Minderung entstanden sei.

Die Mieterin nahm die Kündigung sofort an und zog um. Während des Auszuges kam der Vermieter an den Umzugs-LKW und »beschlagnahmte« einige Sachen des Vermieters, als Schadenersatz für die angeblich unberechtigte Mietminderung. Er fühlte sich berechtigt dazu, weil es ja ein Pfandrecht des Vermieters gibt.

Die Mieterin rief daraufhin die Polizei zur Hilfe, die eine Strafanzeige gegen den Vermieter aufnahm. Das war ihr gutes Recht. Daraufhin bekam dieser nun doch Bedenken und kam schon einen Tag später mit einem Rechtsanwalt mit der Bitte, die Strafanzeige zurückzunehmen.

Der örtliche Mieterverein in Frankfurt/Oder gab der Mieterin den Rat, dieser Bitte nur dann zu folgen, wenn der Vermieter die praktisch gestohlenen Sachen unverzüglich wieder herausgibt und wenn er im Protokoll über die Beendigung des Mietverhältnisses ausreichend entgegenkommt. Das heißt erstens die vollständige Rückgabe der Kaution und zweitens Verzicht auf die Renovierung der wassergeschädigten Wohnungsräume durch die bisherige Mieterin.

Vermieter können das Pfandrecht unter den Bedingungen ausüben, die in den Paragrafen 562 bis 562c BGB genannt werden. Das ist jedoch immer nur dann möglich, wenn es sich um »berechtigte Forderungen« des Vermieters aus dem Mietverhältnis handelt.

Im vorliegenden Fall ging es darum, dass die Mietminderung berechtigt war und diese den Vermieter keineswegs dazu ermächtigte, Eigentum der Mieterin einzubehalten. Es handelte sich also nicht um eine berechtigte Forderung. H.H.