nd-aktuell.de / 02.06.2010 / Ratgeber / Seite 2

Hinterbliebenenrenten: Riester-Verträge werden auf Witwenrenten nicht angerechnet

Altersversorgung

Riester-Renten werden prinzipiell nicht auf gesetzliche Hinterbliebenenrenten angerechnet. Anders verhält es sich mit Privat- oder Betriebsrenten. Es gibt allerdings Vertrauensschutz nach altem Recht:

– erstens, wenn der Ehepartner vor 2002 verstorben ist, oder

– zweitens, wenn die Ehe vor 2002 geschlossen und einer der beiden Partner vor dem 2. Januar 1962 geboren wurde.

Trifft eine dieser beiden Bedingungen zu, werden auch Betriebsrenten und private Rentenbezüge nicht auf die Witwenrente angerechnet.

Wer keinen Vertrauensschutz genießt, dem wird die Hinterbliebenenrente nicht sofort gekürzt. Eine Anrechnung der Privat- oder Betriebsrente erfolgt nur dann, wenn man mit seinem monatlichen Gesamteinkommen einen festgelegten Freibetrag – der sich jährlich ändert – übertrifft. In den alten Bundesländern liegt er derzeit bei 718,08 Euro, in den neuen bei 637,03 Euro. Liegt das monatliche Nettoeinkommen über diesem Wert, werden 40 Prozent des übersteigenden Betrages auf die Witwen- oder Witwerrente angerechnet – sie fällt dann also geringer aus. Bei entsprechend hohem Einkommen wird sie gar nicht gezahlt.

Zum Einkommen zählen in erster Linie eigene Altersrenten, Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen wie Arbeitslosen- oder Krankengeld. Aber auch Vermögen wie Zinsen oder Mieteinnahmen wird nach dem seit 2002 geltenden Recht berücksichtigt.

Wer beispielsweise im Westen neben der Witwenrente über ein zusätzliches Nettoeinkommen von 1200 Euro im Monat verfügt, bei dem werden rund 190 Euro angerechnet. Angenommen, die monatliche Witwenrente beträgt 750 Euro, wird diese damit auf circa 560 Euro gekürzt.

Wer eine Lebens- oder Rentenversicherung mit Kapitaloption besitzt, kann sich der Anrechnung auch nicht entziehen, indem er sich für eine einmalige Geldauszahlung statt für eine monatliche Rente entscheidet. Denn auch einmalig gezahltes Vermögen zählt. Dann wird ein Zwölftel des gezahlten Betrages wie monatliches Einkommen gewertet – was das Ganze zu einer Rechenaufgabe macht: Man muss sich entscheiden, ob man lieber für ein Jahr wegen einer hohen Anrechnungsquote ganz oder zu großen Teilen auf die Witwenrente verzichtet, in den Folgejahren aber von der Anrechnung befreit ist. Berücksichtigen muss man freilich, dass das Geld wahrscheinlich wieder angelegt wird und die Zinsen oder Erträge daraus ebenfalls anrechnungspflichtig sind. Oder man akzeptiert bei einer monatlichen Rentenzahlung einen geringeren, aber lebenslangen Abzug auf die Witwenrente.

Übrigens: Die Rentenbesteuerung nach dem Alterseinkünftegesetz ist laut jüngster Rechtsprechung rechtens. Mit Urteil vom 19. Januar 2010 (Az: X R 53/08) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Neuregelung zur Besteuerung der Alterseinkünfte grundsätzlich verfassungsgemäß ist. Die Steuerbescheide bleiben jedoch laut Mitteilung des Neuen Verbandes der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) in diesem Punkt weiterhin vorläufig.

Seit 2005 ist die Besteuerung der Alterseinkünfte durch das Alterseinkünftegesetz bekanntlich neu geregelt. Der Besteuerungsanteil wurde für gesetzliche Altersrenten angehoben und steigt seitdem für Neurentner jährlich um zwei Prozent. Ab 2040 sind Neurenten in voller Höhe steuerpflichtig.

Durch die Anhebung des steuerpflichtigen Rentenanteils steigt jedoch jährlich die Zahl der Rentner, die zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind – und auch die Zahl derjenigen, die Steuern zahlen müssen. Ein alleinstehender Rentner musste sich 2005 bei einer Bruttoaltersrente von ca. 18 900 Euro im Jahr ohne Nebeneinkünfte noch keine Gedanken um eine Einkommenssteuererklärung machen. Wer dagegen zum 1. Januar 2009 neu Altersrente in gleicher Rentenhöhe bezieht, muss bereits mit einer kräftigen Steuernachzahlung von rund 600 Euro rechnen, wenn keine Steuer mindernden Ausgaben, wie zum Beispiel für bestimmte Versicherungen, Spenden, Arztrechnungen oder die Haushaltshilfe geltend gemacht werden.

Noch sind die Rentenbezugsmitteilungen nicht in allen Bundesländern ausgewertet, so dass die Aufforderungen der Finanzämter zur Abgabe einer Steuererklärung noch für viele Rentner ausbleiben. Doch in den nächsten Monaten dürften die Daten ausgewertet sein und Aufforderungen bis rückwirkend 2005 können dann bei einigen Rentnern für Aufregung sorgen. Der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine empfiehlt daher Rentnern, die bisher ihrer Erklärungspflicht nicht nachgekommen sind, dies schnellstmöglich nachzuholen.

Weitere Informationen erhalten Mitglieder in den örtlichen Beratungsstellen der Lohnsteuerhilfevereine. Die Anschriften von Beratungsstellen der Mitgliedsvereine des Verbandes können im Internet unter

www.Beratungsstellensuche.de[1] recherchiert oder unter der Rufnummer 030/40 63 24 49 erfragt werden.

Links:

  1. http://www.Beratungsstellensuche.de