nd-aktuell.de / 14.07.2010 / Ratgeber / Seite 4

Privatjob trotz Krankheit?

Kurz

Wird ein krankgeschriebener Mitarbeiter bei einem Privatjob ertappt, so darf ihm nicht ohne weiteres gekündigt werden. Das geht aus einem kürzlich veröffentlichten Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz hervor. Zwar verletzte der Mitarbeiter mit diesem Verhalten seine arbeitsvertraglichen Pflichten. Die fristlose Kündigung sei aber grundsätzlich erst zulässig, wenn ihn der Arbeitgeber zuvor vergeblich abgemahnt habe (Az.: 9 Sa 275/09).

Das Gericht hob mit seinem Urteil eine gegenteilige Entscheidung des Arbeitsgerichts Mainz auf und gab der Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers statt. Der Kläger war krankgeschrieben, hatte aber trotzdem für die Firma seiner Frau auf einer Baustelle gearbeitet. Der Arbeitgeber kündigte ihm daraufhin fristlos.

Im Gegensatz zum Arbeitsgericht hielt das LAG die Reaktion für unangemessen. Zwar sei ein arbeitsunfähiger Mitarbeiter verpflichtet, sich so zu verhalten, dass er bald wieder gesund werde. Das habe der Kläger nicht getan. Gleichwohl sei eine fristlose Kündigung in diesen Fällen zumeist unverhältnismäßig, meinten die Richter.

Internet privat genutzt
Arbeitgeber können die private Nutzung dienstlicher Internet-Anschlüsse grundsätzlich verbieten und auf einen Verstoß mit einer fristlosen Kündigung reagieren.

Das hat das Arbeitsgericht Frankfurt in einem ebenfalls kürzlich bekannt gewordenen Urteil entschieden. Die Kündigungsschutzklage eines »Art Directors« gegen eine Werbeagentur wurde damit zurückgewiesen (Az: 7 Ca 5872/09).

Bei einer Überprüfung des Dienstcomputers des Mannes waren Hunderte von pornografischen Dateien entdeckt worden, die sich der Arbeitnehmer größtenteils während seiner Arbeitszeit heruntergeladen hatte.

Damit konfrontiert, entgegnete der Werber, er habe sich mit den Pornos bei der Ideensuche inspirieren lassen wollen. Pornografie spiele in der Werbebranche schließlich eine Rolle.

Das Unternehmen erinnerte aber mit Erfolg an ein ausdrückliches Verbot, private Dinge am Dienst-PC herunterzuladen.

Der Kläger hatte dem Urteil des Gerichts zufolge mehr als viereinhalb Jahre in hartnäckiger und uneinsichtiger Weise gegen dieses Verbot verstoßen. Die Werbeagentur habe deshalb auch ohne eine vorherige Abmahnung dem Manne fristlos kündigen dürfen.